Leitsatz
Beim Online-Kauf ist der Käufer klar und verständlich über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten zu informieren. Eine solche Information setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass diese Kosten in der letztendlichen Bestellübersicht aufgelistet werden. Zudem ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die unklar ist und möglicherweise zwingende gesetzliche Rückgaberechte des Käufers einschränkt.
Sachverhalt
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet dabei u.a. Waren auch zur Bestellung im Internet an. Die Klägerin ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Sozialorganisationen. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit zweier Klauseln auf der Internetseite der Beklagten. Im Rahmen des Bestellvorgangs wird der Käufer auf der Internetseite der Beklagten mehrfach auf die AGB hingewiesen, die durch einen Link einsehbar sind. In diesen AGB sind die anfallenden Versandkosten aufgeführt. In dem Bestellverfahren selbst und der abschließenden Bestellübersicht werden die Versandkosten jedoch nicht zusätzlich ausdrücklich beziffert. Es heißt dort nur "Bestellwert (Ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)".
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Vorgehen in Bezug auf die Versandkosten rechtlich ausreichend. Die Beklagte muss zwar wegen des Gebots der Klarheit und Verständlichkeit über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten informieren. Dieser Pflicht kommt sie jedoch durch den Hinweis auf die AGB, die durch einen einfachen Link leicht einsehbar sind, nach. Eine gesonderte Auflistung in der Bestellübersicht ist dagegen nicht notwendig. Dies gilt vor allem deswegen, weil beim Online-Kauf ein durchschnittlicher Käufer mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet. Zudem wird dem Käufer durch den zusätzlichen Hinweis"Bestellwert (Ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)" nochmals verdeutlicht, dass diese gesondert anfallen.
Die AGB der Beklagten enthielten überdies die folgende Klausel zum Rückgaberecht: "… Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck." Diese Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach § 312d Abs. 1 BGB hat ein Käufer beim Online-Kauf ein Widerrufsrecht. Durch die Beschränkung auf eine Gutschrift auf dem Firmenkonto der Beklagten wird gegen dieses Recht verstoßen, da nicht der Geldwert zurückerstattet wird. Auch aufgrund der Formulierung des "bestimmten Wunschs" ist dies nicht anders zu beurteilen. Hieraus kann nicht zwingend ein Recht des Käufers auf Erstattung des Geldwerts gefolgert werden. Diese Klausel ist in ihrer Bedeutung vielmehr unklar und kann daher nicht zu einer Wirksamkeit der strittigen Klausel führen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 5.10.2005, VIII ZR 382/04. – Vgl. zu AGBs auch Gruppe 16 S. 187ff.