[10] "… Das BG hat die von der Bekl. erklärte Arglistanfechtung durchgreifen lassen. Der Kl. habe jedenfalls die Frage 3 des Antragsformulars, ob er in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden sei, falsch beantwortet, indem er sie zwar mit “ja‘ beantwortet, jedoch erläuternd nur Routineuntersuchungen beim Zahnarzt und beim Hausarzt angegeben und die vor Antragstellung liegenden MRT-Untersuchungen verschwiegen habe. Ob ihm die Feststellung einer Gliose bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Seine Erklärung, wonach ihm der Anlass dieser Untersuchungen nicht bekannt gewesen sei, sei unglaubhaft. Das Verschweigen dieser Ursachen in Frage 3 des Gesundheitsfragebogens habe bereits das LG mit Recht als arglistige Täuschung gewertet."
[11] III. Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG, weil dieses das Recht des Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
[12] 1. Unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das BG bei seiner Feststellung einer vom Kl. begangenen arglistigen Täuschung alleine auf die Beantwortung der Fragen im Antragsformular vom 1.11.2007 abgestellt. Den Vortrag des Kl. zu den ergänzenden Angaben in der Erklärung vor dem Arzt v. 6.12.2007 hat es übergangen.
[13] a) Kommt es auf Betreiben des VR im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom VR vorgegebenen Formblatt und hat der ASt. dabei im Rahmen der “Erklärung vor dem Arzt‘ gegenüber dem Arzt vom VR vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des VR, die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem VR gleich. Der vom VR eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stellvertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des ASt. beauftragt. Bei der Aufnahme der “Erklärung vor dem Arzt‘ steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrags gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom VR vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem VR gesagt (Senat VersR 2009, 529 Rn 15; VersR 2001, 620 unter 2 b aa m.w.N.).
[14] b) Das BG hätte deshalb prüfen müssen, ob die in der Erklärung vor dem Arzt erfolgte Angabe des Kl., dass er 2004 eine Synkope erlitten habe und es eine neurologische Abklärung gegeben habe, die ohne Befund geblieben sei, der Annahme einer arglistigen Täuschung entgegensteht. Hiermit befasst sich das angefochtene Urteil nicht.
[15] aa) Allerdings stehen diese ergänzenden Angaben der Bejahung einer objektiven Anzeigepflichtverletzung nicht entgegen. Aus der Mitteilung, dass eine neurologische Abklärung der Synkope stattgefunden habe und ohne Befund geblieben sei, konnte die Bekl. nicht entnehmen, dass es zu wiederholten MRT-Untersuchungen des Schädels gekommen war. Es hätte sich auch um einen einmaligen Besuch beim Neurologen mit weniger aufwändigen Untersuchungsmaßnahmen handeln können. Im Vergleich dazu hätte der Umstand eines dreimaligen MRT innerhalb von 20 Monaten der Bekl. durchaus eher Anlass zu Nachfragen und ggf. Nachforschungen bei den behandelnden Ärzten geben können.
[16] bb) Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden; in subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der VR seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senat VersR 2011, 338 Rn 19 m.w.N.; st. Rspr.).
[17] Insoweit kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das BG die Frage nach dem Vorliegen dieser Voraussetzung anders beurteilt hätte, wenn es die zusätzlichen Angaben in der Erklärung vor dem Arzt ebenfalls berücksichtigt hätte. Diese lassen es nämlich möglich erscheinen, dass der Kl. davon ausgegangen ist, schon die Mitteilung über die Synkope im Jahre 2004 und eine nachfolgende “neurologische Abklärung‘, die ohne Befund geblieben sei, gestatte es der Bekl. in gleicher Weise, eine Risikobewertung vorzunehmen wie nach ausdrücklicher Bezeichnung der durchgeführten MRT-Untersuchungen. Denn immerhin legte die nunmehr erfolgte Angabe offen, dass die Frage 3 im Antragsformular unrichtig beantwortet worden war, indem dort keine neurologischen Untersuchungen offenbart, sondern nur Routineuntersuchungen beim Hausarzt und Zahnarzt mitgeteilt worden waren, und stellte diese Falschangabe damit richtig, auch wenn die Frage nach den behandelnden Ärzten damit weiter unvollständig beantwortet blieb. Damit war der Bekl. aber zumindest ein Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen oder Nachfragen gegeben, soweit die Synkope im Jahre 2004 als Anlass durchgeführter neurologischer Untersuchungen für ihre Risikobeurt...