Leitsatz
Anhängigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens als einheitliches Verfahren ab Erlass des Anordnungsbeschlusses
Normenkette
§ 62 Abs. 1 WEG n.F.
Kommentar
Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind im Sinne von § 62 Abs. 1 WEG n.F. ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.
Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1.7.2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes v. 22.3.2007 geänderten Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des Anspruchs der Gläubigerin zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nämlich der Erlass des Anordnungsbeschlusses. Insoweit gibt es auch nur ein einziges, einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren, welches anhängig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betreibenden Gläubiger getrennt nebeneinander herlaufen.
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