I. Allgemeines
§ 181
(1) Aus einem Pfand, das aus beweglichen Sachen oder Inhaberpapieren (§§ 1293, 1296 BGB) besteht, kann sich der Pfandgläubiger ohne gerichtliches Verfahren nach den §§ 1228 bis 1248 BGB im Wege des Pfandverkaufs befriedigen; es macht keinen Unterschied, ob das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft bestellt oder kraft Gesetzes entstanden war (§ 1257 BGB).
„Ein gesetzliches Pfandrecht haben insbesondere
1. |
der aus einer Hinterlegung Berechtigte (§ 233 BGB), |
2. |
der Vermieter (§§ 562 bis 562d BGB), |
3. |
der Verpächter (§ 581 Absatz 2, § 592 BGB), |
4. |
der Pächter (§ 583 BGB), |
5. |
der Unternehmer eines Werkes (§ 647 BGB), |
6. |
der Gastwirt (§ 704 BGB), |
7. |
der Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter und Frachtführer (§§ 397, 398, 464, 475b, 440 HGB). (Fn 3) (Fn 5) |
(2) Der Verkauf des Pfandes ist – vorbehaltlich der in § 188 bezeichneten Befugnis des Pfandgläubigers – nach den §§ 1234 bis 1240 BGB durchzuführen. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Eigentümer des Pfandes dafür verantwortlich, dass das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in der gesetzlichen Form veräußert wird. Der Gerichtsvollzieher muss sich an die Weisungen des Auftraggebers halten. Er soll jedoch den Auftraggeber auf die Folgen (§ 1243 BGB) aufmerksam machen, wenn dieser einen Pfandverkauf unter einer anderen als der gesetzlichen Form ohne die erforderliche Einwilligung des Eigentümers und der Personen, denen sonstige Rechte an dem Pfand zustehen (§ 1245 BGB) oder ohne die erforderliche Anordnung des Gerichts (§ 1246 BGB) verlangt. Den Auftrag zu einem offenbar unzulässigen Pfandverkauf lehnt der Gerichtsvollzieher ab.
(3) Der Verkauf darf – vorbehaltlich der Abweichung nach § 187 Absatz 2 – nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung (§ 1234 BGB) oder, wenn die Androhung unterblieben ist, nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen. Die Androhung ist Sache des Pfandgläubigers; er kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Androhung in seinem Namen vorzunehmen (vergleiche § 182 Absatz 2). Der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung oder, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, aus freier Hand zum laufenden Preis zu bewirken (§§ 1235, 1221 BGB). Bei der Versteigerung oder bei dem freihändigen Verkauf ist der zu veräußernde Gegenstand ausdrücklich als Pfand zu bezeichnen.
(4) Der Gerichtsvollzieher trägt die zum Verkauf gestellten Gegenstände unter fortlaufender Nummer in ein Verzeichnis ein. Dabei sind die Gegenstände so genau wie möglich zu bezeichnen. Fabrikmarken und Herstellungsnummern sind anzugeben; falls erforderlich, müssen mehrere Nummern angegeben werden, zum Beispiel Fahrgestell- und Motoren-Nummern bei Kraftfahrzeugen. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber zur Anerkennung vorzulegen und von diesem zu unterzeichnen. Hat der Auftraggeber ein solches Verzeichnis bereits übergeben, so prüft der Gerichtsvollzieher die Vollständigkeit und bestätigt dies schriftlich. Nimmt der Gerichtsvollzieher auf Verlangen die Pfandgegenstände bis zum Versteigerungstermin in Verwahrung, so nimmt er über die Übernahme ein Protokoll auf und verbindet es mit dem Verzeichnis. Schätzpreise sind nur auf besonderes Verlangen in das Verzeichnis aufzunehmen; bei Gold- und Silbersachen muss das Verzeichnis den Gold- und Silberwert, erforderlichenfalls nach der Schätzung eines Sachverständigen, ergeben. Der Sachverständige braucht nicht vereidigt zu sein.
II. Öffentliche Versteigerung
§ 182 Ort, Zeit und Bekanntmachung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung erfolgt an dem Ort, an dem das Pfand aufbewahrt wird oder an einem anderen geeigneten Ort (§ 1236 BGB). Die Bestimmung des Ortes ist Sache des Auftraggebers. Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekanntgemacht. Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegblatt zu den Akten zu nehmen.
(2) Der Eigentümer des Pfandes und die von dem Pfandgläubiger etwa bezeichneten dritten Personen, denen Rechte an dem Pfand zustehen, sind von dem Versteigerungstermin zu benachrichtigen (§ 1237 BGB). Die Benachrichtigung des Eigentümers kann mit der Androhung des Pfandverkaufs verbunden werden. Die Benachrichtigungen erfolgen durch Einschreiben, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt.
(3) Die Aufhebung eines Versteigerungstermins ist öffentlich bekanntzumachen. Die nach Absatz 2 benachrichtigten Personen sind von der Aufhebung des Termins zu verständigen.
§ 183 Versteigerungstermin
(1) Vor dem Beginn des Versteigerungstermins sind die zu versteigernden Sachen bereitzustellen und mit dem Verzeichnis zu vergleichen. Fehlende oder beschädigte Gegenstände sind in dem Verzeichnis zu vermerken. § 94 Absatz 1...