§ 162 Anzuwendende Vorschriften
(1) Der Gerichtsvollzieher führt die Aufnahme von Wechselprotesten nach den Artikeln 79 bis 87 WG und den folgenden §§ 163 bis 171 durch.
§ 163 Arten des Wechselprotestes
Das Wechselgesetz kennt folgende Arten des Protestes:
1. |
den Protest mangels Zahlung, wenn der Bezogene, der Annehmer, der am Zahlungsort wohnende Notadressat oder Ehrenannehmer sowie – beim eigenen Wechsel – der Aussteller den Wechsel nicht bezahlt hat (Artikel 44, 56, 60, 77 WG); |
2. |
den Protest mangels Annahme,
a) |
wenn der Bezogene oder der am Zahlungsort wohnende Notadressat die Annahme des Wechsels ganz oder teilweise verweigert hat oder wenn die Annahme wegen einer anderen Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels als verweigert gilt (Artikel 44, 56, 26 Absatz 2 WG), |
b) |
wenn in den besonderen Fällen des Artikels 25 Absatz 2 WG (Nachsichtwechsel, Wechsel mit Annahmefrist) die Annahmeerklärung den Tag der Annahme oder Vorlegung nicht bezeichnet; |
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1. |
den Protest mangels Sichtbestätigung, wenn der Aussteller eines eigenen Nachsichtwechsels die Sichtbestätigung oder ihre Datierung verweigert hat (Artikel 78 Absatz 2 WG); |
2. |
den Protest mangels Aushändigung
a) |
einer zur Annahme versandten Ausfertigung, wenn der Verwahrer der Ausfertigung dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung die Aushändigung verweigert hat und die Annahme oder Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war (Artikel 66 WG); |
b) |
der Urschrift, wenn der Verwahrer der Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift die Aushändigung verweigert hat (Artikel 68, 77 WG). |
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§ 164 Protestfristen
(1) Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Die Vorlegung kann nur bis zum Verfall erfolgen. Die Frist zur Vorlegung kann im Wechsel näher bestimmt sein. Nachsichtwechsel müssen spätestens binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden, falls nicht der Aussteller eine kürzere oder längere Frist bestimmt hat oder die Indossanten die Vorlegungsfrist abgekürzt haben (Artikel 44 Absatz 2, Artikel 21 bis 23 WG). Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird (Artikel 24 Absatz 1 WG). Ist in diesem Fall der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden (Artikel 44 Absatz 2 WG). Wegen des Verfahrens des Gerichtsvollziehers vergleiche § 168 Absatz 4.
(2) Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Der Auftrag, einen Wechsel mangels Zahlung zu protestieren, darf auch dann nicht abgelehnt werden, wenn der Protest erst an einem Tag erhoben werden kann, welcher – ohne den dem Zahlungstag folgenden Sonnabend mitzuzählen – der zweite Werktag nach dem Zahlungstag ist. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den Fristen erhoben werden, die für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind (Absatz 1). Der Inhaber eines Sichtwechsels ist daher nicht genötigt, stets nach der ersten Vorlegung Protest erheben zu lassen. Er kann die Vorlegung innerhalb der hierfür bestimmten Frist beliebig wiederholen (Artikel 44 Absatz 3 WG). Der Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung ist spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung, in der Regel also am dritten Werktag nach dem Zahlungstag, zu erheben (Artikel 60 WG). Zahlungstag ist in der Regel der Verfalltag (vergleiche Artikel 33 bis 37 WG). Verfällt jedoch der Wechsel an einem Sonntag, einem sonstigen gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden.
(3) Der Protest mangels Sichtbestätigung muss in der Frist für die Vorlegung zur Sicht erhoben werden (Artikel 78 Absatz 2, Artikel 23, 44 Absatz 2 WG). Dem Aussteller steht die Überlegungsfrist nach Artikel 24 Absatz 1 WG nicht zu.
(4) Für die Erhebung des Protestes mangels Aushändigung gegen den Verwahrer einer zur Annahme versandten Ausfertigung (Ausfolgungsprotest nach Artikel 66 Absatz 2 Nummer 1 WG) gilt dieselbe Frist wie für den Hauptprotest mangels Annahme oder Zahlung (Artikel 66 Absatz 2 Nummer 2 WG). Die Frist für den Protest mangels Aushändigung der Urschrift (Ausfolgungsprotest nach Artikel 68 Absatz 2 WG) richtet sich nach den Fristen für den Protest mangels Zahlung.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Fristen sind gesetzliche Ausschlussfristen. Steht jedoch der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Protesterhebung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. Der Gerichtsvollzieher gibt in diesem Fall dem Auftraggeber den Wechsel unverzüglich zurück und teilt ihm die Gründe mit, die der rechtzeitigen Erledigung des Auftrags entgegenstehen. Ein...