§ 172 Anzuwendende Vorschriften
Die Aufnahme von Scheckprotesten führt der Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften des Scheckgesetzes, den dort in Artikel 55 Absatz 3 bezeichneten Vorschriften des Wechselgesetzes und den folgenden §§ 173 bis 178 durch.
Das Scheckgesetz kennt lediglich den Protest mangels Zahlung. Er dient zum Nachweis dafür, dass der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst oder dass die Vorlegung vergeblich versucht worden ist. Die Protesterhebung ist auch beim Verrechnungsscheck erforderlich.
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
(1) Der Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden.
(2) Die Vorlegungsfristen sind in Artikel 29 ScheckG festgelegt. Danach sind in Deutschland zahlbare Schecks vorzulegen
1. |
wenn sie in Deutschland ausgestellt sind, binnen acht Tagen, |
2. |
wenn sie in einem anderen europäischen oder in einem an das Mittelmeer an-grenzenden Land ausgestellt sind, binnen 20 Tagen, |
3. |
wenn sie in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, binnen 70 Tagen. |
Diese Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der im Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
(3) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest auch noch an dem folgenden Werktag erhoben werden.
§ 176 Protestgegner
Protestgegner ist der Bezogene, und zwar auch dann, wenn der Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt ist. Bezogener kann nur ein Bankier (Geldinstitut) im Sinne der Artikel 3, 54 ScheckG sein. Der Scheck kann nicht angenommen werden (Artikel 4 ScheckG).
§ 177 Protestort
(1) Protestort ist der Zahlungsort. Fehlt eine besondere Angabe, so gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, der an erster Stelle genannt ist. Fehlt jede Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat (Artikel 2 Absatz 2 und 3 ScheckG).
(2) Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist (Artikel 8 ScheckG).
§ 178 Proteststelle, Verfahren bei der Protesterhebung und Protesturkunde
(1) Die Vorschriften des § 167 über die Proteststelle, des § 168 über das Verfahren bei der Protesterhebung und des § 171 über die Protesturkunde finden für den Scheckprotest sinngemäße Anwendung.
(2) Für die Protesterhebung beim Verrechnungsscheck gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. |
Der Scheckinhaber hat dem Gerichtsvollzieher Weisung zu erteilen, wie die Verrechnung vorgenommen werden soll, zum Beispiel durch Gutschrift auf seinem bei dem Bezogenen bereits vorhandenen oder einzurichtenden Konto. Der Bezogene kann jedoch jede andere Art einer rechtlich zulässigen Verrechnung wählen. |
2. |
Ist der Bezogene zur Verrechnung bereit, so darf der Gerichtsvollzieher den Scheck erst aushändigen, wenn er von dem Bezogenen eine Gutschriftsanzeige oder eine sonstige verbindliche Erklärung über die Verrechnung erhalten hat. |
3. |
Bietet der Bezogene dem Gerichtsvollzieher bei der Vorlegung eines Verrechnungsschecks Barzahlung an, so ist der Gerichtsvollzieher trotz des Verrechnungsvermerks berechtigt und verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Ferner ist er verpflichtet, angebotene Teilzahlungen anzunehmen (Artikel 34 Absatz 2 ScheckG). |