§ 156 Kindesherausgabe (§§ 88 bis 94 FamFG)
(1) Das Familiengericht (nicht der Herausgabeberechtigte) ersucht den Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung. Über die Erledigung des Ersuchens hat der Gerichtsvollzieher dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Vollstreckung in sinngemäßer Anwendung und im Rahmen des § 65 aufzuschieben. Ein Ersuchen zur Herausgabe eines Kindes ist grundsätzlich vorrangig zu bearbeiten und beschleunigt durchzuführen (§ 88 Absatz 3 Satz 1 FamFG). (Fn 2)
(2) Unmittelbaren Zwang darf der Gerichtsvollzieher nur anwenden, wenn er hierzu von dem Gericht durch eine besondere Anordnung ermächtigt worden ist (§ 90 Absatz 1 FamFG). Die gerichtliche Anordnung berechtigt den Gerichtsvollzieher, den Widerstand des Herausgabepflichtigen zu überwinden. Die Wohnung des Herausgabepflichtigen darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden (§ 91 Absatz 1 FamFG). Die gerichtlichen Entscheidungen sind der Person vorzuzeigen, die von der Amtshandlung betroffen ist; auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen. Soweit er die Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane nicht in Anspruch nimmt, sollte der Gerichtsvollzieher zu seiner eigenen Absicherung Zeugen hinzuziehen (§ 759 ZPO).
(4) Bevor der Termin zur Wegnahme bestimmt wird, weist der Gerichtsvollzieher den Herausgabeberechtigten darauf hin, dass die Vollstreckung nur durchgeführt werden kann, wenn der Berechtigte das Kind an Ort und Stelle übernimmt.
(5) Der Gerichtsvollzieher vergewissert sich vor Beginn der Vollstreckung durch Besprechung mit dem Herausgabeberechtigten und gegebenenfalls mit dem Jugendamt und dem Familiengericht, ob zur Vermeidung und notfalls Überwindung eines Kindeswiderstandes von vornherein ein Vertreter des Jugendamts zur Unterstützung des Herausgabeberechtigten zuzuziehen ist.
(6) Der Gerichtsvollzieher darf Sachen, die für den persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmt sind und im Zeitpunkt der Herausgabe nicht dringend vom Kind benötigt werden, gegen den Willen des Herausgabepflichtigen nur dann wegnehmen, wenn er durch einen entsprechenden Vollstreckungstitel dazu legitimiert ist (zum Beispiel einstweilige Anordnung nach § 49 FamFG). Sachen, die das Kind sofort benötigt, wie zum Beispiel angemessene Kleidung für eine Reise sowie Schulsachen, können gleichzeitig weggenommen werden.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Anordnungen
1. |
über den Umgang mit dem Kind; |
2. |
über die Herausgabe von erwachsenen Personen. |