§ 72 Ordentliche Geschäftsprüfung
(1) Der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts oder ein besonders bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes überprüft die Geschäftsführung des Gerichtsvollziehers vierteljährlich. Die Prüfungen, die auch ohne Ankündigung zulässig sind, können bei allen oder bei einzelnen Gerichtsvollziehern auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden.
(2) Die ordentliche Geschäftsprüfung kann unterbleiben, wenn in dem maßgebenden Zeitraum (Absatz 1) eine außerordentliche Prüfung (§ 79 Absatz 1) stattfindet.
§ 73 Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen
Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieher widerruflich bis auf eine Prüfung jährlich beschränken. Die Anordnung ist rückgängig zu machen, wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt.
§ 74 Unterlagen für die Geschäftsprüfung
(1) Der Gerichtsvollzieher legt dem Prüfungsbeamten zur Prüfung vor:
1. |
die Dienstregister, die noch nicht erledigte oder nicht übertragene Aufträge enthalten, mit den dazugehörigen und einem Verzeichnis der fehlenden Sonderakten, |
2. |
die Kassenbücher mit den Durchschriften der Abrechnungsscheine zum Kassenbuch II, |
3. |
die überlassenen Quittungsblöcke, soweit sie nicht schon bei früheren Geschäftsprüfungen vorgelegen haben und keine unbenutzten Vordrucke mehr enthielten, |
4. |
die zugehörigen Kontoauszüge über das Dienstkonto, |
5. |
das Reisetagebuch, falls es geführt wird, |
6. |
die Sonderakten, die bei der letzten Geschäftsprüfung gefehlt haben, sowie das Dienstregister und die Quittungsblöcke hierzu, |
7. |
die Kassenstürze nach § 52 Absatz 4, (Fn 5) (Fn 7) |
8. |
(Fn 5) die Erfassungs- und Meldelisten über umsatzsteuerbare Geschäfte. |
(2) Bei den Geschäftsprüfungen sind auch die Sonderakten und Dienstregister über die Geschäfte vorzulegen, die bei den vorangegangenen Geschäftsprüfungen noch nicht erledigt waren.
(3) Bei zwei von der Dienstbehörde bestimmten ordentlichen Geschäftsprüfungen in jedem Jahr sind auch die Protestsammelakten vorzulegen. Die Vorlegung dieser Akten kann auch zu jeder Geschäftsprüfung angeordnet werden.
(4) Die Unterlagen für die Geschäftsprüfung sind dem Gerichtsvollzieher nach Beendigung der Prüfung unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht für die nach dem Ergebnis der Prüfung erforderlichen Maßnahmen benötigt werden.
(5) (Fn 3) Soweit die Prüfung hierzu Anlass gibt, ist dem Prüfungsbeamten Einsicht in die dem Gerichtsvollzieher elektronisch zugegangenen und von ihm gespeicherten Dokumente zu gewähren.
§ 75 Zweck und Durchführung der Geschäftsprüfung
(1) (Fn 5) Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. Die dienstlichen Daten in den vom Gerichtsvollzieher genutzten Fachsoftwares sind ebenfalls von der Geschäftsprüfung erfasst. Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob
1. |
die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind, |
2. |
die Aufträge rechtzeitig erledigt sind, |
3. |
die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind, |
4. |
die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind, |
5. |
die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen, |
6. |
die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen, |
7. |
die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind, |
8. |
die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten, |
9. |
unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind, |
10. |
die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen, |
11. |
die Meldepflichten gemäß § 82 in Bezug auf die Abführung der Umsatzsteuer eingehalten werden. |
(2) Die Geschäftsprüfung beginnt mit der Prüfung des Kassenbestandes. Sodann ist festzustellen, ob die in § 74 bezeichneten Prüfungsunterlagen vorhanden sind; bei den Sonderakten genügt diese Feststellung für eine ausreichende Anzahl in lückenloser Reihenfolge. Ferner ist durch eine ausreichende Anzahl von Stichproben zu prüfen, ob die dem Gerichtsvollzieher nach § 36 Absatz 6 überlassenen Quittungsblöcke ordnungsgemäß verwendet worden und die noch nicht in Gebrauch genommenen Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind. Fehlen Sonderakten, Quittungsblöcke oder einzelne Quittungsvordrucke, so sind die Gründe hierfür festzustellen. Haben bei der vorhergehenden Geschäftsprüfung Sonderakten gefehlt, so ist festzustellen, ob sie jetzt zur Prüfung vorliegen. Sodann ist eine ausreichende Zahl von Sonderakten, von Eintragungen in den Geschäftsbüchern...