Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen |
Vorbemerkung 1.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. |
Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen |
12100 |
Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung ... |
75,00 EUR |
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Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. |
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12101 |
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ... |
100,00 EUR |
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Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. |
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Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse |
Vorbemerkung 1.2.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung 1. eines Erbscheins, 2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, 3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und 4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. (2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. (3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. |
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug |
Vorbemerkung 1.2.2.1: Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich. |
12210 |
Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist ... |
1,0 |
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(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). (2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist. |
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12211 |
Beendigung des gesamten Verfahrens |
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1. ohne Endentscheidung oder |
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2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: |
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Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf ... |
0,3 – höchstens 200,00 EUR |
12212 |
Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist: |
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Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf ... |
0,5 – höchstens 400,00 EUR |
12213 |
Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses ... |
0,3 |
12214 |
Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: |
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Die Gebühr 12213 beträgt ... |
höchstens 200,00 EUR |
12215 |
Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung |
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1. eines Erbscheins, |
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2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, |
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3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder |
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4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i.V.m. § 74 der Schiffsregisterordnung... |
0,5 – höchstens 400,00 EUR |
11216 |
Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses ... |
0,5 – höchstens 400,00 EUR |
11217 |
Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ... |
1,0 |
11218 |
Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ... |
20,00 EUR |
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Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. |
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Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
12220 |
Verfahren im Allgemeinen ... |
1,0 – höchstens 800,00 EUR |
12221 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, ... |