Prof. Dr. Volker Römermann
I. Stellung des Antrags
Rz. 46
§ 22 Abs. 1 FAO verlangt, dass der Antragsteller seinen Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, bei der Rechtsanwaltskammer einzureichen hat, der er angehört. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei gemeinsamen Ausschüssen mehrerer Kammern die Geschäftsstelle einer anderen Kammer die Geschäftsführung des Ausschusses übernommen hat oder die andere Kammer in alleiniger Verantwortung die Ausschussmitglieder bestellt hat. Der Grund hierfür ist, dass nur die Kammer, in welcher der Antragsteller Mitglied ist, über dessen Personalakte verfügt und damit feststellen kann, ob der Antragsteller – wie von § 3 FAO gefordert – innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung mindestens 3 Jahre zugelassen und tätig war.
Rz. 47
Obwohl § 22 FAO keine Schriftform vorsieht, wird die Einreichung regelmäßig schriftlich erfolgen, zumal dem Antrag die nach § 6 FAO erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
Dies sind im Einzelnen:
▪ |
Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen über die Teilnahme an dem Fachanwaltslehrgang nach § 4 FAO, |
▪ |
die Fallliste (allerdings ohne Nennung von Mandantennamen), |
▪ |
anonymisierte Arbeitsproben (auf Verlangen des Ausschusses). |
Rz. 48
Wird nur der Antrag auf Erteilung einer Fachanwaltsbezeichnung als solcher gestellt und darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nachgereicht werden, gilt – insb. im Hinblick auf den 3-Jahres-Zeitraum des § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO – der Antrag erst als in dem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Unterlagen vollständig vorliegen.
II. Anforderungen an Lehrgangsveranstalter
Rz. 49
Da die FAO keine besonderen Anforderungen an den Lehrgangsveranstalter stellt, besteht eine gewisse Freiheit. Sowohl die Anwaltsorganisationen sind dazu berechtigt, Fachlehrgänge anzubieten, als etwa auch Hochschulen, Verlage, private Unternehmen etc. Solange deren Angebote den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO bzw. § 4a FAO entsprechen, müssen die Rechtsanwaltskammern deren Zeugnisse und Bescheinigungen anerkennen.
III. Anforderungen an Zeugnisse und Bescheinigungen
Rz. 50
Soll das Zeugnis als Nachweis darüber dienen, dass der Antragsteller an einem anwaltsspezifischen Fachlehrgang teilgenommen hat, so muss es hierüber umfassend Auskunft erteilen. Es sind sowohl zu der Anzahl der abgeleisteten Zeitstunden als auch zum Beginn und zum Ende des Lehrgangsbesuches Angaben zu machen.
Rz. 51
Das Zeugnis muss weiterhin ausweisen, dass der Antragsteller am Fachlehrgang tatsächlich teilgenommen hat. Hat ein Antragsteller Teile des Lehrgangs versäumt, d.h. nicht während der gesamten Dauer teilgenommen, so hat dies der Veranstalter im Zeugnis zu vermerken. In diesem Fall ist der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht vollständig durch das Zeugnis geführt.
Rz. 52
Ebenso hat das Zeugnis darüber Auskunft zu geben, dass, wann und von wem im Lehrgang die Bereiche unterrichtet worden sind, über die gem. § 2 Abs. 3 FAO sowie §§ 8 ff. FAO besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen sind. Letztlich muss das Zeugnis erkennen lassen, dass der Antragsteller die den Lehrgang begleitenden Klausuren in dem erforderlichen Umfang bestanden hat. Gem. § 6 Abs. 2 lit. c FAO sind dem Antrag alle Klausuren nebst Bewertung beizufügen, wobei die Originale gemeint sind.
IV. Anforderungen an andere geeignete Unterlagen
Rz. 53
Will der Antragsteller seine besonderen theoretischen Kenntnisse durch andere Nachweise als durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme dokumentieren, so muss er beachten, dass diese Kenntnisse dem Äquivalenzerfordernis des § 4 Abs. 3 FAO entsprechen, also alle relevanten Bereiche des Fachgebietes umfassen müssen. Dies kann durch die Vorlage der Promotionsurkunde des Antragstellers nebst einem Exemplar der Dissertation geschehen oder etwa bei einer Dozententätigkeit durch die Vorlage des entsprechenden Vertrags mit der Universität nebst Vorlesungsskript, welches die relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Beruft sich der Antragsteller auf seine Tätigkeit als Prüfer im juristischen Staatsexamen, sind neben dem unmittelbaren Nachweis des Landesjustizprüfungsamtes auch Prüfungsprotokolle beizufügen, aus denen sich der Umfang und die Bandbreite sowie der Bezug zum anwaltlichen Berufsfeld ergeben.
Rz. 54
Darüber hinaus ist es auch möglich, den Nachweis in kombinierter Form zu erbringen, also bspw. durch die Vorlage einer Dissertation nebst Urkunde und dem Nachweis eines Fachlehrgangs. Dies bietet sich zwangsläufig immer dann an, wenn die Dissertation oder die Dozententätigkeit nur einen Teilbereich der geforderten Fachbereiche abdeckt.
V. Anforderungen an die Fallliste
Rz. 55
Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen sieht § 6 Abs. 3 Satz 1 FAO vor, dass der Antragsteller eine Fallliste vorzulegen hat. Auf gesonderte Aufforderung durch den Fachausschuss ist diese ggf. noch durch anonymisierte Arbeitsproben zu ergänzen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO). Die folgenden Angaben müssen in der Fallliste regelmäßig enthalten sein:
▪ |
Aktenzeichen (sowohl kanzleiintern als auch gerichtliches/behördliches), |
▪ |
Gegenstand, |
▪ |
Zeitraum, |
▪ |
Art und Umfang der Tätigkeit, |
▪ |
Stand des Verfahrens. |