Rz. 6
(BMF-Schreiben IV C 6 – S 1301 – Schz – 103/89 vom 7. Februar 1990.)
Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen haben der Deutsche Industrie- und Handelstag sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie in einer gemeinsamen Eingabe zum Anlaß genommen, sich für eine allgemeine Verständigungsregelung mit der Schweiz zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Schenkungen einzusetzen.
Wie Ihnen bekannt ist, wurde mit der Schweiz im Jahre 1988 eine allgemein geltende Verständigungsregelung für die Besteuerung von Schenkungen im gewerblichen Bereich getroffen (BMF-Schreiben vom 7. April 1988 – IV C 6 – S 1301 Schz – 25/88). Diese Verständigungsregelung war das Ergebnis eines längeren Meinungsaustausches mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Diese hat dabei zu einer auf Artikel 12 Abs. 3 DBA 1978 gestützten allgemeinen Verständigungsregelung, wie sie von Ihnen gewünscht wird, folgende Auffassung vertreten:
"Aus diesen Bestimmungen eine generelle Ausdehnung der Abkommensbestimmungen auf die Schenkungsteuern ableiten zu wollen, ist unseres Erachtens jedoch nicht zulässig; es ist nicht Sache der Steuerbehörden, den Geltungsbereich der Abkommen in einer Weise auszuweiten, die den Vorstellungen der beiden Vertragsparteien beim Vertragsabschluß nicht entsprochen hat und nicht Gegenstand der Beratungen der gesetzgebenden Behörden war. Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben in den Abkommensverhandlungen ausdrücklich darauf verzichtet, die Schenkungsteuern in den Geltungsbereich der Abkommen aufzunehmen und damit die für die Nachlass- und Erbschaftsteuern geltenden Regelungen generell auch auf die Schenkungsteuern auszudehnen. Nach dem Abkommen von 1978 haben die Steuerbehörden die Befugnis, in Einzelfällen Verständigungsverfahren zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung lediglich bei Schenkungsteuern durchzuführen".
Zu einer auf das Betriebsvermögen beschränkten allgemeinen Verständigungsregelung hat sich seinerzeit die Schweiz deshalb bereitfinden können, weil sie darin lediglich eine Erstreckung einer in einem Einzelfall getroffenen Regelung auf Vergleichsfälle sah, die sie im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen für geboten hielt.
Ich halte es angesichts der eingehenden Erörterung der Angelegenheit in der Vergangenheit für aussichtslos, wegen dieser Frage erneut an die Schweiz heranzutreten. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit nur zwei Schenkungsteuerfälle in Verständigungsverfahren an mich herangetragen worden sind. Es ist somit davon auszugehen, dass kein großes Bedürfnis für eine allgemeine Verständigungsregelung besteht. Ich beabsichtige gleichwohl, in möglichen Revisionsverhandlungen über das DBA 1971 auch die Besteuerung von Schenkungen erneut aufzugreifen, um diese in das Erbschaftsteuer-DBA von 1978 einzubeziehen. Ich wäre Ihnen für eine Mitteilung dankbar, ob Sie aufgrund Ihrer Erfahrungen zur praktischen Bedeutung von Schenkungsteuerfällen im Verhältnis zur Schweiz Näheres zu etwa aufgetauchten Problemen erläutern können. Denn erfahrungsgemäß wird die schweizerische Seite fragen, in welchen Fällen oder Fallgruppen Doppelbesteuerungen eingetreten sind oder wegen des Drohens von Doppelbesteuerungen sinnvolle Gestaltungen unterlassen werden mussten. Selbstverständlich böte ein Einzelfall auch die Gelegenheit, eine Verständigungslösung zu suchen und diese dann wiederum zu verallgemeinern.