a) Überblick
Rz. 58
Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5, sondern unmittelbar aus § 15, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens. Die Gebühren entstehen daher insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2). Es entsteht auch keine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.
Rz. 59
Für den Anwalt, der erstmals im Verfahren über den Widerspruch tätig wird, entstehen die Gebühren nach den VV 3100 ff. jetzt erstmalig.
Rz. 60
Für den bereits im Anordnungsverfahren tätigen Rechtsanwalt können bereits entstandene Gebühren nicht erneut ausgelöst werden. Es können jetzt allerdings weitere Gebühren entstehen, die bisher noch nicht entstanden waren, insbesondere eine Terminsgebühr oder eine Einigungsgebühr. Ebenso kann sich durch Einbeziehung weiter gehender Gegenstände, etwa im Rahmen einer Einigung auch über die Hauptsache der Streitwert erhöhen.
Rz. 61
Auch ist zu berücksichtigen, dass eventuell ein gegenüber dem Anordnungsverfahren geringerer Wert gelten kann, insbesondere, wenn dem Antrag auf Anordnung des Arrests oder auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben worden ist, wenn nur ein beschränkter Widerspruch eingelegt oder wenn der Widerspruch teilweise wieder zurückgenommen wird. Daher kann auch eine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich sein.
b) Erledigung vor Widerspruch
Rz. 62
Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren kann sich vorzeitig erledigen, nämlich dann, wenn der Widerspruch nicht oder nur zum Teil eingelegt wird.
Rz. 63
Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt, dieser jedoch rät, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und keinen Widerspruch einzulegen.
Beispiel: Gegen den Mandanten ergeht eine einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR). Er beauftragt daraufhin seinen Anwalt, ihn zu vertreten. Dieser rät dazu, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren und dagegen keinen Widerspruch einzulegen.
Der Anwalt des Antragsgegners erhält in diesem Fall nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1, da sich die Angelegenheit für ihn vorzeitig erledigt hat, bevor er einen Schriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat.
Rz. 64
Anfallen kann in dieser Phase auch bereits eine Terminsgebühr, wenn die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, insbesondere zur Vermeidung des Widerspruchs führen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
Beispiel: Wie vorangegangener Fall. Die Anwälte der Parteien führen eine Besprechung, in der der Anwalt des Antragstellers den Anwalt des Antragsgegners davon überzeugt, keinen Widerspruch einzulegen.
Für beide Anwälte entsteht eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2. Für den Anwalt des Antragstellers entsteht die Terminsgebühr neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 und für den Anwalt des Antragsgegners neben der 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.
Rz. 65
Rät der Anwalt, die einstweilige Verfügung teilweise zu akzeptieren und im Übrigen Widerspruch einzulegen, dann entsteht aus dem einen Teilwert die ermäßigte Verfahrensgebühr und aus dem anderen Teilwert die volle Verfahrensgebühr. Zu beachten ist in diesem Fall § 15 Abs. 3 (siehe dazu Rdn 75 ff.).
c) Gesamtwiderspruch
Rz. 66
Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5.
Rz. 67
Allerdings können jetzt weitere Gebühren ausgelöst werden, nämlich eine Terminsgebühr, es sei denn, sie ist aufgrund einer Besprechung der Anwälte bereits im Anordnungsverfahren entstanden oder eine Einigungsgebühr, wenn es zu einer Einigung kommt.
Beispiel: Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wird vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.
Für beide Anwälte entsteht insgesamt nur eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 50.000 EUR. Insbesondere entsteht auch für den Anwalt des Antragsgegners die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Der Widerspruch ist bereits ein Sachantrag, der einer Ermäßigung nach VV 3101 Nr. 1 entgegensteht, wenn das Verfahren über den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung endet.
Rz. 68
Wird über den Widerspruch nach § 924 Abs. 2 S. 2 ZPO mündlich verhandelt, entsteht eine Terminsgebühr nach VV 3104.
Beispiel: Gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung (Wert: 50.000 EUR) wird Widerspruch eingelegt. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der die Anwälte teilnehmen.
Für beide Anwälte entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104.
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