Rz. 84

Wird die Hauptsache akzeptiert und nur gegen die Kostenentscheidung Widerspruch erhoben, ist grundsätzlich ebenso abzurechnen wie bei einem Teilwiderspruch in der Hauptsache. Die nach Widerspruch anfallenden Gebühren berechnen sich dann nach dem Wert der bis zum Widerspruch angefallenen Kosten, soweit er den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (§ 43 Abs. 3 GKG).

 

Rz. 85

Auch hier ist wiederum für den Antragsgegner danach zu differenzieren, ob ursprünglich ein Gesamtauftrag bestand oder ob von vornherein nur der Auftrag zum Kostenwiderspruch erteilt worden ist.

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