I. Umfang der Angelegenheit
1. Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 4 Buchst. b
Rz. 195
Einstweilige Anordnungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen gem. § 17 Nr. 4 Buchst. b zu den eigenen Angelegenheiten i.S.d. § 15, sodass der Anwalt in den einstweiligen Anordnungsverfahren eine gesonderte Vergütung verlangen kann.
Rz. 196
Da zwischenzeitlich der Wortlaut des § 17 Nr. 4 dahingehend geändert worden ist, dass jegliche Anordnungsverfahren eigene Angelegenheiten darstellen und nicht nur Verfahren, die auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden, ist die Streitfrage, ob von Amts wegen eingeleitete Verfahren als eigene Angelegenheiten gelten, erledigt.
Rz. 197
Mehrere einstweilige Anordnungen in derselben Hauptsache sind jeweils gesonderte Angelegenheiten. Eine Zusammenfassung mehrerer einstweiliger Anordnungen zu einer Angelegenheit (§ 18 Nr. 2 RVG a.F.) ist seit Inkrafttreten des FGG-ReformG nicht mehr vorgesehen.
2. Aufhebungs- und Abänderungsverfahren
Rz. 198
Zu beachten ist auch hier, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung sowie ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung zusammen mit dem Anordnungsverfahren nach § 16 Nr. 5 eine Angelegenheit i.S.d. § 15 bilden. Der Anwalt erhält daher keine weiteren Gebühren. Wird der Anwalt dagegen erstmals im Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren beauftragt, gilt für ihn § 17 Nr. 4 Buchst. b. Er erhält eine gesonderte Vergütung.
II. Die Gebühren
1. Einstweilige Anordnung vor dem erstinstanzlichen Gericht
Rz. 199
Die Gebühren richten sich auch hier nach VV Teil 3. Im erstinstanzlichen Verfahren gelten also wiederum die VV 3100 ff.
Rz. 200
Soweit sich das Anordnungsverfahren für den Anwalt vorzeitig erledigt, also bevor er einen Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (VV 3101).
Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn lediglich eine einstweilige Anordnung entgegengenommen wird.
Rz. 201
Wird über die einstweilige Anordnung mündlich verhandelt, so entsteht auch hier eine Terminsgebühr. Das gilt auch in den übrigen Fällen der VV Vorb. 3 Abs. 3.
Rz. 202
Das gleiche gilt, wenn die Beteiligten Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führen. Nach der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ist klargestellt, dass für diese Variante der Terminsgebühr ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.
Rz. 203
Entscheidet das Gericht über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar ist im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (siehe Rdn 45); es bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Beteiligten, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Rz. 204
Im Falle einer Einigung entsteht dagegen eine Terminsgebühr, da für diese Variante (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104) nur ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung vorausgesetzt wird (siehe Rdn 47).
2. Einstweilige Anordnung vor dem Beschwerdegericht
Rz. 205
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren gestellt, so gilt grundsätzlich keine Besonderheit. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch hier nach § 17 Nr. 4 Buchst. b eine eigene Angelegenheit. Allerdings gelten hier die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (VV Vorb. 3.2 Abs. 2).
3. Beschwerde gegen einstweilige Anordnung
Rz. 206
Da die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung eine den Rechtszug beendende Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand darstellt, gelten die gleichen Gebühren wie in der Hauptsache, also die Gebühren der VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b).