1. Überblick
Rz. 160
Einstweilige Anordnungsverfahren werden wie sonstige gerichtliche Verfahren vergütet. Es gelten also die VV 3100 ff.
Rz. 161
Zu beachten ist, dass einstweilige Anordnungen nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) eigene Angelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren darstellen. Das gilt unabhängig davon, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet worden ist. Das hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG zum 1.8.2013 klargestellt.
Rz. 162
Der Anwalt erhält also neben der Vergütung in der Hauptsache die Vergütung in den einstweiligen Anordnungsverfahren gesondert. Zu beachten ist, dass auch gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen ist.
Rz. 163
Anordnungs- und Abänderungsverfahren sind dagegen nur eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).
2. Verfahrenswert
Rz. 164
Das FamGKG sieht im Gegensatz zum früheren Recht davon ab, besondere Vorschriften für die jeweiligen einstweiligen Anordnungsverfahren vorzugeben. In einstweiligen Anordnungsverfahren ist daher grundsätzlich vom jeweiligen Wert der Hauptsache auszugehen.
Rz. 165
Soweit die einstweilige Anordnung allerdings eine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache hat, ist von einem geringeren Wert auszugehen (§ 41 S. 1 FamGKG). Dabei gibt das FamGKG als Grundsatz den hälftigen Wert der Hauptsache vor.
Rz. 166
Zu prüfen ist daher stets, ob das einstweilige Anordnungsverfahren, tatsächlich eine geringere Bedeutung hat als die Hauptsache. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.
Beispiel: Der Kindesvater stellt einen Antrag zum Umgangsrecht und beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die einstweilige Anordnung dürfte hier eine geringere Bedeutung haben. Auszugehen ist daher vom hälftigen Wert der Hauptsache (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamGKG), also von 2.000 EUR.
Rz. 167
Beispiel: Die Ehefrau beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in Höhe von 1.860 EUR.
Da die einstweilige Anordnung hier die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, greift die Ermäßigung nach § 41 FamGKG nicht, sodass der volle Hauptsachewert (§ 35 FamGKG) anzusetzen ist. Ein Abschlag kommt nicht in Betracht.
Rz. 168
Beispiel: Die Ehefrau beantragt im Januar 2021 Unterhaltszahlungen in Höhe von 500 EUR ab Februar und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Hauptsachewert beläuft sich auf 12 x 500 EUR = 6.000 EUR.
Die einstweilige Anordnung hat hier gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, sodass vom hälftigen Wert, also 3.000 EUR auszugehen ist.
Rz. 169
Beispiel: Die Ehefrau beantragt für das Kind den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung zukünftigen Kindesunterhalts, ohne auch einen Hauptsacheantrag zu stellen.
Jetzt ist nicht von einer geringeren Bedeutung der einstweiligen Anordnung auszugehen, da diese für die Zeit ihrer Dauer i.d.R. endgültige Zustände schafft.
Rz. 170
Zu beachten ist, dass auch in einstweiligen Anordnungsverfahren fällige Beträge mitzurechnen sind. Soweit man nur vom hälftigen Wert der Hauptsache ausgeht, ist der hälftige Wert der fälligen Beträge hinzuzurechnen.
Beispiel: Der Anwalt reicht im August auftragsgemäß eine einstweilige Anordnung beim FamG ein, mit der ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 500 EUR ab August beantragt wird. Parallel dazu wird auch die Hauptsache mit den gleichen Anträgen eingereicht. Das Gericht geht davon aus, dass für die einstweilige Anordnung nur der hälftige Wert der Hauptsache anzusetzen sei.
Der Wert der Hauptsache beträgt:
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zukünftiger Unterhalt, 12 x 500,00 EUR = |
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6.000,00 EUR |
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bei Einreichung fällige Beträge |
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500,00 EUR |
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Gesamt |
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6.500,00 EUR |
Die Hälfte hiervon beträgt |
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3.250,00 EUR |