Rz. 2

Das selbstständige Beweisverfahren ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine eigene selbstständige Gebührenangelegenheit, da es in den §§ 16, 19 nicht als zum Rechtszug gehörig aufgeführt ist und die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 5 ansonsten keinen Sinn ergäbe. Der Anwalt kann daher im selbstständigen Beweisverfahren und im Rechtsstreit sämtliche Gebühren gesondert verdienen. Zu beachten ist lediglich, dass die Verfahrensgebühren nach VV Vorb. 3 Abs. 5 aufeinander anzurechnen sind.

 

Rz. 3

Daher kann es für das selbstständige Beweisverfahren und den nachfolgenden Rechtsstreit zur Anwendung unterschiedlicher Gebührenbeträge kommen (siehe § 60 Rdn 74). Auch können unterschiedliche Umsatzsteuersätze anzuwenden sein (siehe Anhang zu VV 7008).

 

Rz. 4

Wird nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragt, dem Antragsteller aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben, zählt diese Tätigkeit noch zum Beweisverfahren und löst keine gesonderten Gebühren aus (§ 19 Abs. 1 S. 1). Erst die Hauptsacheklage selbst löst eine neue Angelegenheit aus (siehe Rdn 23 ff.).

 

Rz. 5

Auch das Verfahren über die Kostenentscheidung bei unterlassener Hauptsacheklage zählt noch zum Beweisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 9).

 

Rz. 6

Wird gegen die Kostenentscheidung oder deren Verweigerung eine Beschwerde eingelegt, ist dies dagegen eine neue Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3), die neben den Kosten des Beweisverfahrens eine Verfahrensgebühr nach VV 3500 auslöst.

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