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Umstritten war früher, welcher Gegenstandswert im selbstständigen Beweisverfahren anzunehmen ist. Die wohl überwiegende Rspr. hatte schon zur BRAGO den vollen Hauptsachewert angesetzt, weil das selbstständige Beweisverfahren Teil der Hauptsache war (§ 37 Nr. 3 BRAGO).[3] Diese Auffassung hat die Rspr. zum RVG übernommen,[4] obwohl es sich jetzt um eine eigene selbstständige Angelegenheit handelt.

[3] Nachw. bei Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn 16 "Selbstständiges Beweisverfahren"; OLG Köln AGS 2013, 182 = JurBüro 2013, 423.
[4] Siehe BGH 16.9.2004 – III ZB 33/04, AGS 2005, 21 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2004, 439 = NJW 2004, 3488.

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