Rz. 18

Darüber hinaus kann seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG auch eine 0,3-Zusatzgebühr nach VV 1010 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen, wenn es zu mindestens drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen kommt. Hier werden i.d.R. nur Vernehmungen des Sachverständigen in Betracht kommen (zu Einzelheiten dieser Gebühr siehe die Kommentierung zu VV 1010).

 

Rz. 19

Kommt es nach dem Beweisverfahren zum Hauptsacheverfahren, kann dort die Zusatzgebühr erneut entstehen, wenn es auch dort zu mindestens drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständen kommt. Eine Anrechnung dieser Gebühr(en) ist nicht vorgesehen.

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