I. Festsetzungsverfahren
Rz. 123
In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt in Urteils- und Beschlussverfahren aufgrund der allgemeinen Verweisungen in §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG auf die ZPO das Gleiche wie für die Kostenfestsetzung in Zivilsachen, so dass auf Rdn 1 ff. Bezug genommen werden kann.
Rz. 124
Zu beachten ist hier, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht. Ausgenommen sind Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das ist aber an sich keine Frage des Festsetzungsverfahrens, so sondern der Kostenerstattung.
II. Rechtsmittel
1. Erinnerung, Beschwerde
Rz. 125
Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen (§§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ZPO), so dass also je nach Wert des Beschwerdegegenstands Erinnerung oder sofortige Beschwerde gegeben sind. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das LAG.
2. Rechtsbeschwerde
Rz. 126
Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht (§§ 78, 72 ArbGG). Sie bedarf der Zulassung. Über sie entscheidet das BAG.
III. Gerichtskosten
1. Festsetzungsverfahren
Rz. 127
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
2. Erinnerungsverfahren
Rz. 128
Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
3. Beschwerdeverfahren
Rz. 129
Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 55 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 8614 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 8614 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
4. Rechtsbeschwerdeverfahren
Rz. 130
Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr in Höhe von 105 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 8623 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 8623 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.
IV. Anwaltskosten
Rz. 131
Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.