I. Kostenentscheidung
Rz. 132
Auch hier bedarf es einer Kostenentscheidung. Diese muss rechtskräftig sein. Im Gegensatz zu den Zivilsachen kommt hier eine Festsetzung vor Rechtskraft nicht in Betracht.
Rz. 133
Die Kostenentscheidung kann in einem Urteil, einem Strafbefehl oder einer das Verfahren abschließenden Entscheidung enthalten sein.
Rz. 134
Erforderlich für eine Festsetzung ist weiter, dass in der Kostenentscheidung die notwendigen Auslagen des Beschuldigten oder anderweitig Beteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Eine Entscheidung alleine über die Kosten des Verfahrens genügt nicht. Die Vorschrift des § 4464 StPO differenziert ausdrücklich zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Beteiligten.
Rz. 135
Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören insbesondere die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind (§ 464a Abs. 2 StPO).
II. Festsetzungsverfahren
Rz. 136
Das Verfahren richtet sich gemäß § 464b S. 3 StPO nach den Vorschriften der ZPO, so dass auf Rdn 1 ff. verwiesen werden kann. Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs.
III. Rechtsmittel
1. Überblick
Rz. 137
Auch insoweit gelten kraft der Verweisung in § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO, so dass auf Rdn 65 verwiesen werden kann.
2. Erinnerung
Rz. 138
Bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis 200 EUR ist Erinnerung gegeben.
3. Sofortige Beschwerde
Rz. 139
Bei einem höheren Wert ist die sofortige Beschwerde gegeben. Insoweit gilt allerdings nicht die Wochenfrist des § 311 StPO (§ 446b S. 4 StPO), sondern die Zwei-Wochen-Frist § 567 ZPO.
Rz. 140
Zu beachten ist ferner, dass das Ausgangsgericht nach § 311 Abs. 3 S. 1 StPO zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist (Ausnahme § 311 Abs. 3 S. 2 StPO).
4. Rechtsbeschwerde
Rz. 141
Eine Rechtsbeschwerde ist nach der StPO nicht gegeben und folgt auch nicht aus der Verweisung des § 464b S. 3 StPO auf die Vorschriften der ZPO.
IV. Gerichtskosten
1. Festsetzungsverfahren
Rz. 142
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
2. Erinnerungsverfahren
Rz. 143
Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
3. Beschwerdeverfahren
Rz. 144
Im Beschwerdeverfahren entsteht zwar eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 3602 KV GKG); von dem Beschuldigten wird eine Gebühr jedoch nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Daher wird im Falle der Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen die Landeskasse eine Gebühr in aller Regel ausscheiden.
V. Anwaltskosten
Rz. 145
Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann (siehe Rdn 122).