I. Festsetzungsverfahren
Rz. 147
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO). Die VwGO enthält zum Ablauf des Verfahrens keine gesonderten Vorschriften, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann und damit auf die Ausführungen in Rdn 1 ff.
II. Rechtsmittelverfahren
1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Rz. 148
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag ist gemäß §§ 165, 151 VwGO binnen einer Frist von zwei Wochen immer die Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) möglich. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Festsetzungsverfahren ist die Erinnerung nicht auf einen Beschwerdewert von 200 EUR begrenzt.
Rz. 149
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe möglich (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Rz. 150
Der Antrag auf Entscheidung des VG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Vergütungsfestsetzung kann nach § 129a ZPO i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 2 RVG fristwahrend auch bei jedem Amtsgericht gestellt werden.
Rz. 151
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Urkundsbeamte abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er die Sache dem Gericht vorzulegen, das durch Beschluss entscheidet.
2. Beschwerde
Rz. 152
Gegen die gerichtliche Entscheidung (siehe Rdn 148) ist nach §§ 146 ff. VwGO die Beschwerde gegeben.
Rz. 153
Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rz. 154
Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Rz. 155
Einer Zulassung nach § 146 Abs. 4 VwGO durch das OVG bedarf die Beschwerde nicht.
Rz. 156
Im Fall einer Beschwerde ist das Erstgericht berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen (§ 148 Abs. 1 VwGO). Geschieht dies nicht, ist die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Rz. 157
Die Beschwerde unterliegt nach § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang. Die Gegenauffassung beruft sich zu Unrecht auf § 67 Abs. 6 S. 1 VwGO. Diese Regelung gilt nur für Anträge und Erklärungen, nicht aber für Beschwerden. Eine dem § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt in der VwGO.
Rz. 158
In Asylrechtsstreitigkeiten ist eine Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG (jetzt AsylG) ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften eine Beschwerde unzulässig ist, etwa nach § 34 S. 1 WPflG oder nach § 37 Abs. 2 S. 1 VermG.
3. Weitere Beschwerde, Rechtsbeschwerde
Rz. 159
Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde kennt die VwGO nicht.
III. Gerichtskosten
1. Festsetzungsverfahren
Rz. 160
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
2. Erinnerungsverfahren
Rz. 161
Auch das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerungsverfahren) ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
3. Beschwerdeverfahren
Rz. 162
Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 5502 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 5502 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
IV. Anwaltskosten
Rz. 163
Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Rz. 164
Das Erinnerungsverfahren ist auch hier eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dass sich hier die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten richtet, ist unerheblich, wie der Gesetzgeber bereits durch das 2. KostRMoG klargestellt hat.
Rz. 165
Erinnerung und nachfolgende Beschwerde sind zwei verschiedene Angelegenheiten, so dass die Vergütung jeweils gesondert entsteht.