I. Festsetzung
Rz. 166
Die nach der gerichtlichen Entscheidung den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 149 Abs. 1 FGO). Auch die FGO enthält keine weiteren Vorschriften zum Kostenfestsetzungsverfahren, so dass auf die Regelungen der ZPO zurückgegriffen werden kann.
II. Rechtsmittel
1. Erinnerung
Rz. 167
Gegen die Urkundsbeamten des Gerichts über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung an das Gericht gegeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 FGO).
Rz. 168
Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO).
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist eine Anschlusserinnerung zulässig.
Rz. 169
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, legt er die Sache dem Gericht gemäß § 149 Abs. 4 FGO vor, das in voller Besetzung entscheidet; die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Erledigt sich die Erinnerung, so ist das Verfahren nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.
Rz. 170
Während des Erinnerungsverfahrens kann nach § 149 Abs. 3 FGO die Zwangsvollstreckung aus einem bereits ergangenen Festsetzungsbeschluss vom Gericht oder vom Vorsitzenden ausgesetzt werden.
2. Beschwerde, Rechtsbeschwerde
Rz. 171
Eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Das Finanzgericht entscheidet endgültig.
III. Gerichtskosten
1. Festsetzungsverfahren
Rz. 172
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
2. Erinnerungsverfahren
Rz. 173
Auch das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerungsverfahren) ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.
IV. Anwaltskosten
Rz. 174
Im Erinnerungsverfahren entsteht die Vergütung nach VV Teil 3 Abschnitt 5 (VV 3500). Es gilt das Gleiche wie in Zivilsachen, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Rz. 175
Das Erinnerungsverfahren ist auch hier eine gesonderte Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Dass sich hier die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten richtet, ist unerheblich, wie der Gesetzgeber bereits durch das 2. KostRMoG klargestellt hat.