Rz. 57
Auch Vollstreckungskosten können festgesetzt werden. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten richtet sich nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht. Nur im Fall einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 788 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Rz. 58
Auch im Falle einer Vollstreckungsandrohung bleibt es bei der Zuständigkeit des Prozessgerichts, da eine Vollstreckung ja gerade noch nicht stattgefunden hat, was aber für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts erforderlich ist.
Rz. 59
Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig ist, anderenfalls das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
Rz. 60
Erforderlich kann eine gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten insbesondere dann sein, wenn der Schuldner die Höhe oder die Notwendigkeit der Kosten bestreitet, wenn eine Vollstreckung zusammen mit der Hauptsache nicht möglich ist (etwa bei einer Zahlung nach Vollstreckungsandrohung) oder wenn ein Eintritt der Verjährung droht (30 Jahre – § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB).
Rz. 61
Im Gegensatz zur Festsetzung von Verfahrenskosten ist für Vollstreckungskosten keine Kostengrundentscheidung erforderlich. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner, soweit sie notwendig waren, kraft Gesetzes zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), sodass die Festsetzung aufgrund des Vollstreckungstitels i.V.m. § 788 ZPO möglich ist. Auch die Festsetzung dieser Kosten richtet sich nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insoweit kann auf die Ausführungen in Rdn 1 ff. verwiesen werden.
Rz. 62
Die Vollstreckungskosten sind festzusetzen, soweit die Vollstreckungsmaßnahme notwendig war. Es kommt darauf an, ob der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme – bei verständiger Sicht der Dinge zum Zeitpunkt der Einleitung – objektiv für erforderlich halten durfte, auch wenn sie letztlich erfolglos war. Die Kosten sind auch dann als notwendig festzusetzen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, nachdem er die Aussichtslosigkeit erkannt hat. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3, 4 ZPO gilt hier nicht.
Rz. 63
Vollstreckt der Gläubiger aus einem Titel, der später aufgehoben wird, kommt eine Festsetzung nicht mehr in Betracht. Wird der Titel jedoch nur teilweise aufgehoben, können die entstandenen Vollstreckungskosten festgesetzt werden, soweit sie auch entstanden wären, wenn der Gläubiger sich auf den letztlich berechtigten Betrag beschränkt hätte.
Rz. 64
Möglich ist auch eine Rückfestsetzung bereits bezahlter Vollstreckungskosten, wenn der zugrunde liegende Titel aufgehoben oder abgeändert wird. Die zur Abwendung der Vollstreckung aufgewandten Kosten sind dagegen nicht festsetzbar. Diese können nur als materiell-rechtlicher Schaden eingeklagt werden.