Rz. 106

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwächst zwar in materielle Rechtskraft. Soweit über einzelne Kostenpositionen aber noch nicht entschieden worden ist, etwa weil sie gar nicht angemeldet worden waren oder der dahingehende Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen worden war, tritt keine Rechtskraft ein. Diese Kostenpositionen können also bis zum Ablauf der Verjährung nachträglich zur Nachfestsetzung angemeldet werden. Betrifft der Antrag auf Nachfestsetzung solche Kostenpositionen, über die in einem vorausgehenden Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ist der Antrag ohne erneute sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.[73] Ist die Festsetzung einer Gebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde nach rechtskräftig abgelehnt worden, ist ein erneuter Kostenfestsetzungsantrag wegen dieser Gebühr (Nachliquidation) auch nicht mehr zulässig, wenn eine im bisherigen Antrag nicht beantragte Gebührenhöhe begehrt wird.[74] Soweit die nachträgliche Festsetzung weiterer, irrtümlich nicht angemeldeter Positionen verfolgt wird, ist eine Erinnerung oder Beschwerde unzulässig.

 

Rz. 107

Eine Nachfestsetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Partei zunächst von einem zu geringen Streitwert ausgegangen ist und nun die Gebührendifferenz zu dem höheren Streitwert verlangt.[75] Ebenso ist die Nachfestsetzung zulässig, wenn eine Terminsgebühr versehentlich nicht angemeldet worden ist[76] oder eine Einigungsgebühr oder Differenzgebühren aus einem Vergleichsmehrwert. Waren zunächst nur die Nettobeträge zur Festsetzung angemeldet worden, steht die Rechtskraft des darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses einer Nachliquidation der Umsatzsteuer nicht entgegen, da in diesem Fall über diese Position nicht entschieden worden ist.[77] Wurde dagegen im Kostenfestsetzungsbeschluss die Umsatzsteuer abgesetzt, kommt eine Nachliquidation nicht mehr in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Absetzung aus dem Tenor der Festsetzungsentscheidung oder nur aus den Gründen des Beschlusses ergibt.[78] Das gilt auch, wenn die Partei die Bruttobeträge anmeldet, ohne die nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO erforderliche Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abzugeben und so im Kostenfestsetzungsbeschluss die Umsatzsteuer abgesetzt wird. Hier ist eine Nachfestsetzung ausgeschlossen. Die Partei hat nur die Möglichkeit, Erinnerung oder Beschwerde einzulegen und die Erklärung nachzureichen.[79]

[73] OVG Lüneburg RVGreport 2010, 392.
[74] Thüringer FG EFG 2000, 653.
[76] OLG München NJW-RR 2006, 1006.
[77] OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 1004; OLG Hamburg JurBüro 2010, 596.
[78] OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 317.

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