Beispiel 2: Wie Beispiel 1 (vgl. Rdn 7), jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu 60 % dem Beklagten.
An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 nichts. Auch der Rechtsschutzversicherer zahlt wiederum den gleichen Betrag wie in Beispiel 1.
Nunmehr wird die Kostenausgleichung wie folgt durchgeführt:
a) |
Kosten des Klägers |
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1. |
Anwaltskosten |
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2.579,92 EUR |
2. |
vorgelegte Gerichtskosten |
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1.146,00 EUR |
3. |
Parteikosten |
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58,30 EUR |
Gesamt |
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3.784,22 EUR |
b) |
Kosten des Beklagten |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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1.068,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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986,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.075,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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394,25 EUR |
Gesamt |
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2.469,25 EUR |
c) |
Zwischensumme |
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6.253,47 EUR |
d) |
hiervon 40 % |
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2.501,39 EUR |
e) |
abzgl. eigener Kosten des Mandanten |
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– 3.784,22 EUR |
Ausgleichsanspruch des Mandanten |
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1.282,83 EUR |
Dieser Betrag wird festgesetzt und vom Beklagten an den Anwalt des Mandanten gezahlt.
Jetzt ist zunächst einmal zu fragen, inwieweit dieser Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen ist.
Der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten beträgt
Anwaltskosten des Mandanten |
2.579,92 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr |
1.146,00 EUR |
Parteikosten |
58,30 EUR |
Zwischensumme |
3.784,22 EUR |
hiervon 60 % |
2.270,53 EUR |
An dieser Stelle ist jetzt zum einen zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherer die Reisekosten des Anwalts gar nicht gezahlt hat, sodass i.H.v. 60 % der Reisekosten, die ja in der Erstattung enthalten sind, ein Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG schon gar nicht stattfinden kann. Gleiches gilt für die 200,00 EUR Selbstbeteiligung und die Parteikosten.
Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 S. 1 VV sind also nur:
Anwaltskosten des Mandanten (ohne Reisekosten abzüglich Selbstbeteiligung) |
2.269,25 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr |
1.146,00 EUR |
Zwischensumme |
3.415,25 EUR |
hiervon 60 % |
2.049,15 EUR |
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch i.H.v. 2.270,53 EUR – 2.049,15 EUR = |
221,38 EUR |
gar nicht auf den Versicherer übergehen konnte, sondern beim Mandanten verblieben ist. |
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Da dem Mandanten aber |
368,97 EUR |
nicht versicherte Kosten entstanden sind, fehlen ihm jetzt noch |
147,59 EUR. |
Würde auch insoweit der Kostenerstattungsanspruch auf den Versicherer übergehen, würde dies zum Nachteil des Mandanten gereichen. Das würde gegen § 86 Abs. 1 S. 2 VVG verstoßen. Also ist auch in Höhe der weiteren 147,59 EUR der Anspruch beim Mandanten verblieben.
Aus der Kostenerstattung darf der Mandant also insgesamt entnehmen:
nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG verbliebene |
221,38 EUR |
nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG verbliebene |
147,59 EUR |
Gesamt |
368,97 EUR |
Auf den Rechtsschutzversicherer geht damit lediglich der Restbetrag i.H.v. |
festgesetzte Kosten |
1.282,83 EUR |
abzgl. beim Mandanten verbliebene |
– 368,97 EUR |
Gesamt |
913,86 EUR |
über und ist an diesen weiterzuleiten. |
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