Beispiel 9: In einem Verfahren (Streitwert 100.000,00 EUR) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger die Gerichtsgebühr i.H.v. 3.387,00 EUR eingezahlt. Er zahlt ferner die Vergütung des Anwalts abzüglich 300,00 EUR Selbstbeteiligung. Die Parteien schließen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 2.258,00 EUR zurückgezahlt, da aufgrund der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 3 diese Kosten nicht verbraucht sind. Daran kann er kein Quotenvorrecht geltend machen (siehe Rdn 28).
Hinsichtlich der 1,0-Gebühr, die verfallen ist, steht ihm aber ein echter Kostenerstattungsanspruch zu, der folglich nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG dem Quotenvorrecht unterliegt.
Es ergibt sich also folgender Kostenerstattungsanspruch:
1,0-Gerichtsgebühr |
1.128,00 EUR |
hiervon ½ |
564,50 EUR |
Insoweit handelt es sich um einen echten Kostenerstattungsanspruch, der wiederum dem Quotenvorrecht unterliegt. Der Mandant kann hiervon also seine nicht gedeckten Kosten – hier die Selbstbeteiligung von 300,00 EUR – einbehalten und auf seine nicht gedeckten Kosten verrechnen.