Beispiel 4: Wie Beispiel 3 (siehe Rdn 17), jedoch hat der Mandant nur zu 30 % gewonnen und zu 70 % verloren. Das Gericht entscheidet mit entsprechender Kostenquote, jedoch meldet der Kläger seine Kosten gem. § 106 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Ausgleichung an. Es ergibt sich jetzt folgende Kostenfestsetzung:
a) |
Kosten des Klägers |
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1. |
Anwaltskosten |
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2.579,92 EUR |
2. |
vorgelegte Gerichtskosten |
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1.146,00 EUR |
3. |
Parteikosten |
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58,30 EUR |
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3.784,22 EUR |
b) |
Kosten des Beklagten |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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1.068,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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986,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.075,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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394,25 EUR |
Gesamt |
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2.469,25 EUR |
c) |
Zwischensumme |
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6.253,47 EUR |
d) |
hiervon 70 % |
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4.377,43 EUR |
e) |
abzgl. eigener Kosten Mandant |
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– 3.784,22 EUR |
Ausgleichsanspruch Gegner |
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593,21 EUR |
Jetzt erhält also nicht der Mandant einen Kostenerstattungsanspruch, sondern der Gegner, sodass an dem letztlich festgesetzten Erstattungsanspruch ein Quotenvorrecht nicht ausgeübt werden kann. Dabei darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass i.H.v. 30 % dem Mandanten ein Kostenerstattungsanspruch zustand (siehe Rdn 17) und dieser Anspruch insoweit quotenbevorrechtigt war.
Ist die Kostenausgleichung einmal durchgeführt, dann kann das Quotenvorrecht nur noch bereicherungsrechtlich durchgesetzt werden. Dadurch, dass der Mandant auch seine quotenbevorrechtigten Ansprüche in die Ausgleichung mit einbezogen hat, ist der Rechtsschutzversicherer ungerechtfertigt bereichert, da er nunmehr von einem geringeren Kostenerstattungsanspruch des Gegners freistellen muss als bei getrennter Festsetzung. Er wäre nämlich zu einer höheren Kostenerstattung an den Gegner verpflichtet, wenn der Mandant seine quotenbevorrechtigten Ansprüche nicht in die Ausgleichung einbezogen hätte, sondern nur die übergangsfähigen, also nicht bevorrechtigten. Dann hätte sich folgende Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs ergeben:
Im Falle der getrennten Kostenfestsetzung |
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– |
hätte der Versicherer an den Gegner zahlen müssen |
1.728,48 EUR |
– |
und wäre im Gegenzug ein Kostenerstattungsanspruch auf ihn übergangen i.H.v. |
– 766,30 EUR |
Der Versicherer wäre also per Saldo belastet mit |
962,18 EUR. |
Aufgrund der Kostenausgleichung muss der Versicherer jetzt aber nur |
593,21 EUR |
an den Gegner zahlen. Damit ist der Versicherer im Fall der Kostenausgleichung um |
962,18 EUR |
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– 593,21 EUR |
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368,97 EUR |
ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an den Mandanten auszahlen.