Rz. 157

Im Hinblick auf die einer zukunftsbezogenen Bewertung immanenten Prognoseunsicherheiten sowie die mit einem unternehmerischen Engagement stets verbundenen Chancen und Risiken, ist beim Abzinsungsfaktor eine Risikoprämie zu berücksichtigen. Insoweit gehen Theorie und Praxis übereinstimmend davon aus, dass die Wirtschaftssubjekte künftige Risiken stärker gewichten als zukünftige Chancen (Risikoaversion).[133]

 

Rz. 158

Zur Berücksichtigung dieser Risikoeinstellung könnte zwar auch ein Abschlag von den zukünftig erwarteten finanziellen Überschüssen vorgenommen werden (Sicherheitsäquivalenzmethode, Ergebnisabschlagsmethode);[134] Standard ist jedoch die Anwendung der sog. Zinszuschlagsmethode.[135]

 

Rz. 159

Die Zinszuschlagsmethode hat den Vorteil, dass sie sich auf empirisch beobachtbares Verhalten stützen kann und erlaubt damit eine marktorientierte Vorgehensweise bei der Bemessung von Risikozuschlägen. Im Hinblick auf die Problematik einer eindeutigen Abgrenzung sollte jedoch nicht zwischen unternehmensspeziellen und allgemeinen Risiken unterschieden und das (gesamte) Unternehmerrisiko ausschließlich im Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden.[136]

 

Rz. 160

In der Praxis kann die Höhe des Risikozuschlags nur mit vereinfachenden Annahmen festgelegt werden. Hierfür bilden am Markt beobachtete Risikoprämien zumeist eine geeignete Ausgangsgröße, die an der Besonderheiten des jeweiligen Bewertungsfalls anzupassen ist. Eine bloße Übernahme beobachteter Risikoprämien scheidet grds. aus, da sich das zu bewertende Unternehmen naturgemäß mehr oder weniger stark von den Vergleichsunternehmen unterscheidet, für die Risikoprämien am Markt tatsächlich beobachtet wurden. Dies kann sowohl externe als auch interne Faktoren, beispielsweise Standort-, Umwelt- und Branchenfaktoren, aber auch die Kapitalstruktur die Kundenabhängigkeit oder die Produktpalette betreffen. Schließlich müssen die für die Vergangenheit beobachteten Risikoprämien an die Verhältnisse zum Bewertungsstichtag angepasst werden. Dies gilt umso mehr, als der zu ermittelnde Zinssatz auf zukünftige Erträge anzuwenden ist. Schließlich ist zu beachten, dass der unternehmensspezifische Risikozuschlag sowohl das operative Risiko aus der Art der betrieblichen Tätigkeit als auch das vom Verschuldungsgrad beeinflusste Kapitalstrukturrisiko abdecken muss.[137]

 

Rz. 161

Eine marktgestützte Ermittlung des Risikozuschlags kann insb. auf der Basis des Capital Asset Pricing Modell (CAPM) oder des Tax Capital Asset Pricing Modell (Tax-CAPM) vorgenommen werden.[138]

[133] IDW S 1, Tz 88, FN-IDW 2008, 271, 282.
[134] IDW S 1, Tz 88, FN-IDW 2008, 271, 282.
[135] IDW S 1, Tz 90, FN-IDW 2008, 271, 282.
[136] IDW S 1, Tz 90, FN-IDW 2008, 271, 282.
[137] IDW S 1, Tz 91, FN-IDW 2008, 271, 282.
[138] IDW S 1, Tz 92, FN-IDW 2008, 271, 282; wegen Erläuterungen zum CAPM und zum Tax-CAPM vgl. WP-Handbuch 2008, Abschn. A. VI 2.

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