Rz. 163
Die zu kapitalisierenden finanziellen Überschüsse werden auch durch Preisänderungen beeinflusst. Zukünftige Preissteigerungen sind im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen. Sowohl die finanziellen Überschüsse als auch der Kapitalisierungszinssatz sind in einer Nominalrechnung einschließlich erwarteter Preissteigerungen zu veranschlagen. Der landesübliche risikofreie Zinssatz, der bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts einen der Bestandteile des Kapitalisierungszinssatzes darstellt, enthält nämlich regelmäßig ebenfalls eine Geldentwertungsprämie und ist daher als Nominalgröße anzusehen.
Rz. 164
Weitere Ursachen für Veränderungen der nominal finanziellen Überschüsse können auch Mengen- und Strukturveränderungen, insb. Absatzausweitungen oder Absatzeinbrüche sowie Kosteneinsparungen, sein. Vor diesem Hintergrund kann die erwartete Geldentwertungsrate nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung des künftigen nominalen Wachstums sein. Hinzu kommt noch, dass die Preissteigerungen, denen sich das konkrete Unternehmen auf den Beschaffungsmärkten ausgesetzt sieht, mehr oder weniger stark von der allgemeinen Geldentwertungsrate abweichen können, und dies für unterschiedliche Einsatzfaktoren in unterschiedlicher Höhe. Schließlich kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sämtliche Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite voll an die Kunden weitergegeben werden können. Auch hierüber ist daher im konkreten Bewertungsfall eine Annahme zu treffen, die auch zu erwartende Mengen- und Strukturänderungen mit einbezieht.
Rz. 165
Das Wachstum während der Detailplanungsphase ist regelmäßig in den Unternehmensplanungen bereits abgebildet, so dass eine Berücksichtigung des Wachstumstrends im Kapitalisierungsfaktor für diese Phase nicht erforderlich ist. Dasselbe gilt für die zweite Phase, soweit hier auf der Basis einer eingehenden Analyse langfristig zu prognostizierender Wachstumstrends und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Investitionserfordernisse mit konstant wachsenden finanziellen Überschüssen geplant wird.
Rz. 166
Wird nur in der Detailplanungsphase ein konkretes Wachstum geplant und anschließend von gleichbleibenden finanziellen Überschüssen ausgegangen, sind die Ergebnisse der ersten Phase mit dem normalen Kapitalisierungszinssatz (nur um persönliche Ertragsteuern gekürzt) zu diskontieren. Die finanziellen Überschüsse der ferneren Phase sind jedoch mit einem um einen Wachstumsabschlag geminderten (ebenfalls zuvor um persönliche Ertragsteuern gekürzten) Kapitalisierungszinssatz ab dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Phase abzuzinsen. Die weitere Abzinsung auf den Bewertungsstichtag erfolgt dann wiederum mit dem (nur um persönliche Ertragsteuern gekürzten) nominalen Kapitalisierungszinssatz.