I. Beschreibung des Problemfelds
Rz. 226
In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass die Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen einige Sonderprobleme verbunden sein können, die – auch bei Anwendung einer der hier beschriebenen Methoden – besonderer Berücksichtigung bedürfen. Denn bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Ertragswertverfahrens oder der DCF-Methode ergeben sich hier oftmals rechnerische Werte, die von der Realität weit entfernt sind und häufig sogar ein Vielfaches der am Markt tatsächlich festzustellenden Verkaufspreise (für in etwa vergleichbare Unternehmen) ausmachen.
Rz. 227
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kommen insb. der oftmals fehlenden Trennung von Management und Unternehmenseigentum, der teilweise unklaren Trennung von Betriebs- und Privatvermögen und Besonderheiten bei der Unternehmensfinanzierung bzw. Eigenkapitalausstattung besondere Bedeutung zu.
II. Besonderheiten bei der Anwendung der Ertragswertmethode – Praxishinweis IDW 1/2014
1. Allgemeines
Rz. 228
Das IDW hat vor diesem Hintergrund im Jahr 2014 den Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen einen speziellen Praxishinweis gewidmet und hierin für die Abgrenzung gegenüber (normalen) (Groß-)Unternehmen folgende qualitative Merkmale herausgestellt:
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Zusammenfallen von Eigentum und Geschäftsführung |
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Überschneidungen zwischen betrieblicher und privater Sphäre |
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fehlende oder nicht dokumentierte Unternehmensplanung |
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geringe Diversifikation |
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Rechtsformspezifika sowie |
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mangelnde oder eingeschränkte Fungibilität. |
2. Abgrenzung des Unternehmens
Rz. 229
Bei der Erhebung der für die Bewertung erforderlichen Daten ist besonderes Augenmerk auf eine klare Abgrenzung des Bewertungsobjekts vom übrigen Vermögen des Unternehmers zu legen. Diese ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen, wobei es insb. auf die Erfassung der der übertragungsgegenständlichen Einheit innewohnenden Ertragskraft ankommt. Dabei ist zu beachten, dass allein die rechtliche Eigentumszuordnung keinen ausreichenden Aufschluss gibt.
Mitunter können z.B. steuerliche Sonderbilanzen zur Ermittlung von nicht bilanziertem, aber betriebsnotwendigem Vermögen und von damit korrespondierenden künftigen finanziellen Überschüssen herangezogen werden. Wesentliche Bestandteile des Anlagevermögens (insb. Patente, Grundstücke etc.) werden häufig im Privatvermögen gehalten. Demgemäß ist für Zwecke der Unternehmensbewertung sicherzustellen, dass diese entweder in die zu bewertende Vermögensmasse eingebracht oder anderweitig, z.B. durch Berechnung von Miet-, Pacht- oder Lizenzzahlungen, berücksichtigt werden. Schließlich muss auch der sauberen Trennung betrieblicher und privater Ausgaben zusätzliche Beachtung geschenkt werden.
Denn diese Faktoren wirken sich regelmäßig in erheblichem Umfang auf die – in vielen Fällen allein zum Zwecke der Durchführung der Bewertung zu erstellenden – Planungsrechnung aus. Gleiches gilt auch für Aufwendungen, die bei näherer Betrachtung eher privat veranlasst sind (Pensionszusagen an mitarbeitende Angehörige, unangemessene Miet- und Pachtzinsen, private Nutzung betrieblichen Vermögens), sowie – spiegelbildlich – für entsprechende ersparte Aufwendungen (insb. Unternehmerlohn bzw. unangemessen niedrige Vergütungen mitarbeitender Familienangehöriger). Ist davon auszugehen, dass derartige (auch ersparte) Aufwendungen auch nach dem Bewertungsstichtag dauerhaft in gleicher Weise fortgeführt werden, ist dies im Rahmen der Bewertung (für die zu erwartende Dauer) ebenfalls zu berücksichtigen.
3. Vergangenheitsanalyse
Rz. 230
Da eine Beurteilung der Unternehmensplanung für die Zukunft nur anhand von Vergangenheitswerten auf ihre Plausibilität hin beurteilt werden kann, bildet die Vergangenheitsanalyse eine praktische Notwendigkeit. Vielfach zeichnen sich kleinere Unternehmen auch durch ein mit dem allgemeinen Standard nicht vergleichbares internes Rechnungswesen aus, so dass die für die Erstellung a...