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Zu berücksichtigen ist, dass Vorschüsse, die der Anwalt berechtigterweise mit 19 % erhoben hat, jetzt im Nachhinein "rückzuvergüten sind", soweit der Steuersatz bei Fälligkeit 16 % beträgt.

Umgekehrt muss er einen mit 16 % erhobenen Vorschuss im Nachhinein mit 19 % versteuern und entsprechend an das Finanzamt nachzahlen. Diesen Mehrbetrag kann er dann auch vom Mandanten noch einfordern.

Wie dies im Einzelnen auszuführen und darzustellen ist, sollte der Anwalt vorsorglich mit seinem Steuerberater abklären.

 

Beispiel: Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im März 2020 beauftragt worden und hat aus dem Streitwert von 10.000 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR

Im Juli 2020 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort wird die geltend gemachte Forderung anerkannt.

Falsch wäre es auch hier, wie folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
  Zwischensumme 669,60 EUR  
5. 16 % Umsatzsteuer, VV 7008   107,13 EUR
Gesamt   776,73 EUR

Die Schlussrechnung muss jetzt wie folgt aussehen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 16 % Umsatzsteuer, VV 7008   226,40 EUR
Gesamt   1.641,40 EUR
5. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
6. abzüglich gezahlter 19 % Umsatzsteuer   – 141,63 EUR
Restbetrag   754,37 EUR

Auch hier kommt dem Mandanten wiederum die Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR zugute.

 

Beispiel: Der Anwalt war in einem gerichtlichen Verfahren im September 2020 beauftragt worden und hat aus dem Streitwert von 10.000 EUR folgenden Vorschuss abgerechnet und vereinnahmt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 16 % Umsatzsteuer, VV 7008   119,26 EUR
Gesamt   864,66 EUR

Im Januar 2021 findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort wird die geltend gemachte Forderung anerkannt.

Falsch wäre es, wir folgt abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
  Zwischensumme 669,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,23 EUR
Gesamt   796,83 EUR
6. abzüglich gezahlter 16 % Umsatzsteuer   – 119,26 EUR
Restbetrag   677,57 EUR

Die Schlussrechnung muss vielmehr wie folgt aussehen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   669,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR
5. abzüglich gezahlter netto   – 745,40 EUR
6. abzüglich gezahlter 16 % Umsatzsteuer   – 119,26 EUR
Restbetrag   819,19 EUR

Hier muss der Mandant also Steuerdifferenz aus dem Vorschuss (3 % aus 745,40 EUR =) 22,36 EUR nachzahlen.

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