1. Zu Artikel I

Die Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten Abkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf

 

a)

Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organisation,

 

b)

Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Deutschland.

2. Zu Artikel II und VII

 

(1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet werden in

 

a)

Dollars der Vereinigten Staaten,

 

b)

Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinigten Staaten erworben ist,

 

c)

Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur Abgeltung anerkannter Dollarforderungen der Vereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik erhalten,

 

d)

Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in Verbindung mit oder auf Grund von Auslandshilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Vereinigten Staaten in oder für Deutschland geleistet werden,

 

e)

Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten anderweitig erhalten und die sich auf Dollarausgaben bezieht, soweit sie aus besonderen von den beiden Regierungen vereinbarten Geschäften herrührt.

 

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e erwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses Abkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen der beiden Regierungen hierüber abhängen soll.

3. Zu Artikel III, IV, V und VIII

Im Falle der Errichtung einer europäischen Verteidigungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung von Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können Stellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Abkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden.

4. Zu Artikel III Nr. 1

 

(1) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe b des beiliegenden Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergünstigungen nach § 16 Absätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.

 

(2) Einem Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buchstabe c des beigefügten Abkommens werden auf Antrag Umsatzsteuervergütungen nach § 16 Absätze 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt.

 

(3) Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe a des beigefügten Abkommens im englischen Text verwendeten Worte "for equipment, materials or facilities delivered to, or services rendered for agencies" (wörtlich "für Ausrüstung, Materialien oder Einrichtungen geliefert an, oder Leistungen erbracht für Stellen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen". Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe b im englischen Text verwendeten Worte "equipment, materials, facilities or services" (wörtlich "Ausrüstung, Materialien, Einrichtungen oder Leistungen") sind gleichbedeutend mit den Worten im deutschen Text "Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen".

 

(4) Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bauleistungen, die in der Errichtung von Bauwerken bestehen und vertragliche sonstige Leistungen (contract services) sind jedoch in jedem Falle als Werklieferungen anzusehen, wenn der Unternehmer die zur Durchführung erforderlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien mehr als 50 v. H. der vertraglichen Gesamtkosten betragen. Entgelte, die bei Durchführung der vertraglichen Leistungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt werden, rechnen zu den Kosten für Materialien. Die Vergütung berechnet sich nach dem vollen Rechnungsbetrag für die Gesamtleistung.

 

(5) Für Bauleistungen aller Art, die nicht in der Errichtung von Bauwerken bestehen, wird dem Unternehmer ohne Rücksicht darauf, ob eine "Werklieferung" oder eine "Werkleistung" vorliegt, für das gesondert in Rechnung gestellte Material Umsatzsteuervergütung nach Nummer 4 Absatz 1 zum höchsten Vergütungssatz gewährt.

 

(6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaffungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bundesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behandeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauaufträgen an eine deutsche Bauverwaltung.

5. Zu Artikel V

Für die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist ein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu diesem erleichterten Verfahren werden von den Hauptzollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen Stellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher Ausbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von der Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zuverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchführung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von der üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszubessernden Waren und die von den Stellen der Vereinigten Staaten für die Ausbess...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge