Rz. 21

Für Kindschaftssachen im Verbund ist nicht § 45 FamGKG anzuwenden, da dieser lediglich für selbstständige Kindschaftssachen gilt; vielmehr enthält § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG eine gesonderte Regelung. Danach ist ein Verfahrenswert i.H.v. 20 % des Werts der Ehesache anzusetzen, höchstens jedoch 4.000 EUR (bis 31.12.2020: 3.000 EUR). Das Gesetz spricht zwar davon, dass sich der Wert der Ehesache "erhöht". Gemeint ist jedoch, dass die Kindschaftssache einen eigenen selbstständigen Wert hat.

 

Rz. 22

Bei Unbilligkeiten kann nach § 44 Abs. 3 FamGKG der prozentuale Betrag herauf- oder herabgesetzt werden. Auch der Höchstwert von 4.000 EUR (bis 31.12.2020: 3.000 EUR) kann dabei überschritten werden.

 

Rz. 23

Sind mehrere Kinder betroffen, ist nur von einem Gegenstand auszugehen (§ 44 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 FamGKG). Das Gesetz fingiert also auch bei mehreren Kindern im Verbund nur einen Gegenstand, so dass nur einmal nach § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 FamGKG zu bewerten ist. Allerdings kann die Anzahl der Kinder zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 44 Abs. 3 FamGKG führen, insbesondere dann, wenn hinsichtlich der jeweiligen Kinder unterschiedliche Regelungen zu treffen sind.

 

Rz. 24

Werden wechselseitige Anträge zur selben Kindschaftssache gestellt, bleibt es ebenfalls beim einfachen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 1, 3 FamGKG). Allerdings kann auch hier wegen der besonderen Bedeutung und des möglicherweise größeren Umfangs eine Unbilligkeit i.S.d. § 44 Abs. 3 FamGKG gegeben sein, die eine Wertanhebung rechtfertigt.

 

Rz. 25

Sind dagegen mehrere Kindschaftssachen Teil des Verbundverfahrens, dann sind diese einzeln zu bewerten und zusammenzurechnen.

 

Rz. 26

Auch in Kindschaftssachen sind nach zutreffender Ansicht Zwischeneinigungen möglich. Allerdings wird hier i.d.R. dann ein geringerer Wert angenommen, wobei häufig vom hälftigen Hauptsachewert ausgegangen wird. Dieser Wert spielt allerdings nur für die Anwaltsgebühren eine Rolle.

 

Rz. 27

Wird eine Kindschaftssache aus dem Verbund abgetrennt (§ 140 FamFG) oder nach Abweisung oder Rücknahme des Scheidungsantrags fortgeführt (§§ 141, 142 FamFG), so wird sie damit zur selbstständigen Familiensache (§ 137 Abs. 5 S. 2 FamFG). Es gilt mit der Abtrennung für das neu beginnende selbstständige Verfahren der höhere Wert des § 45 FamGKG (ausführlich siehe Rdn 125 ff.).

 

Rz. 28

Wird eine zunächst selbstständig eingeleitete Kindschaftssache später in den Verbund aufgenommen (etwa nach § 137 Abs. 4 FamFG), dann gilt vor Aufnahme der Wert des § 45 FamGKG und ab Aufnahme in den Verbund der Wert des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Bereits entstandene Gebühren nach dem höheren Wert im selbstständigen Verfahren bleiben jedoch bestehen (ausführlich siehe Rdn 142 ff.).

 

Rz. 29

Wird im Scheidungsverfahren eine nicht anhängige Kindschaftssache (mit)verglichen, gilt nicht der Wert nach § 44 Abs. 1 S. 1 FamGKG, sondern der Wert nach § 45 FamGKG (siehe Rdn 94 f.).

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