Rz. 148

Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 FamGKG. Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG kommt es auf die gestellten Anträge an. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen werden.

 

Beispiel: Das FamG hat die Scheidung ausgesprochen (Werte: Ehesache 9.000; Versorgungsausgleich 2.700 EUR) und den Ehemann zur Zahlung von Zugewinn in Höhe von 50.000 EUR verpflichtet sowie zu 500 EUR monatlichem nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann legt Beschwerde nur gegen die Folgesache Versorgungsausgleich ein. Später nimmt er die Beschwerde zurück, ohne einen Antrag gestellt zu haben.

Es gilt nur der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich, da nur diese angefochten worden ist.

 

Rz. 149

Eine Beschränkung kann sich insbesondere in Versorgungsausgleichssachen ergeben. Maßgeblich für die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind.[39]

 

Beispiel: Das FamG hat im Scheidungsverbundverfahren über fünf Anrechte entschieden (Verfahrenswert Versorgungsausgleich 6.200 EUR). Der Anwalt des Antragsgegners legt Beschwerde ein und beantragt, den Beschluss des FamG hinsichtlich eines Anrechts abzuändern.

Im Beschwerdeverfahren gilt nach § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert des Antrags, also das Abänderungsinteresse hinsichtlich eines Anrechts, somit 1.200 EUR.

 

Rz. 150

Wird kein Antrag gestellt oder erst nach Ablauf der Begründungsfrist, gilt der Wert der Beschwer (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Gleiches gilt, wenn rechtsmissbräuchlich nur ein geringer Antrag gestellt wird.[40] Zu beachten ist, dass mangels anderweitiger Angaben die Beschwer des gesamten Verbundverfahrens anzusetzen sein kann.

 

Beispiel: Das FamG hat die Scheidung ausgesprochen (Werte: Ehesache 9.000; Versorgungsausgleich 2.700 EUR) und den Ehemann zur Zahlung von Zugewinn in Höhe von 50.000 EUR verpflichtet sowie zu 500 EUR monatlichem nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann legt durch seinen Anwalt Beschwerde ein, da er der Auffassung ist, dass der Versorgungsausgleich falsch berechnet worden sei. Später nimmt er die Beschwerde zurück, ohne einen Antrag gestellt zu haben.

Es gilt der volle Wert der Beschwer, also 67.700 EUR, da der Anwalt keinen Antrag gestellt und die Beschwerde auch nicht auf die Folgesache Versorgungsausgleich beschränkt hatte.

 

Rz. 151

Die Werte wechselseitiger Beschwerden werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG). Betreffen die wechselseitigen Beschwerdeanträge denselben Gegenstand, gilt nur der höhere Wert.

 

Rz. 152

Zu beachten ist, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens nach § 40 Abs. 2 FamGKG nie höher sein kann als der Wert der vorangegangenen Instanz, es sei denn, die Anträge sind erweitert worden.

 

Rz. 153

Wird im Verbundverfahren nur die Entscheidung über eine Kindschaftssache (§§ 111 Nr. 2, 151 FamFG) angefochten, bleibt es bei der Bewertungsvorschrift des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, wonach grundsätzlich 20 % des Werts der Ehesache anzusetzen sind. Auch bei einer isolierten Beschwerde gegen die Kindschaftssache bleibt diese weiterhin Folgesache, so dass nicht auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann.

[40] Siehe zu Einzelheiten Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, § 40 Rn 16 ff.

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