a) Zugewinnausgleich
aa) Zahlungsforderung
Rz. 30
Der Antrag auf Zugewinnausgleich ist auf eine Geldforderung gerichtet und damit nach § 35 FamGKG zu bewerten. Es gilt der Wert der geltend gemachten Forderung.
bb) Negativer Feststellungsantrag
Rz. 31
Geht der Antragsteller im Wege des negativen Feststellungsantrags vor und beantragt er festzustellen, dass dem Antragsgegner kein Zugewinnausgleich zustehe, gilt § 35 FamGKG, da Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung ist. Maßgebend ist der Wert der Forderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, da die negative Feststellung über den Anspruch endgültig entscheidet und § 35 FamGKG Abschläge auch nicht vorsieht.
cc) Antrag- und Widerantrag
Rz. 32
Die Werte von Antrag- und Widerantrag sind auch im Verbund nach §§ 39 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zu addieren.
dd) Stufenantrag
Rz. 33
Wird im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung vorgegangen, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, also der des Leistungsantrags.
ee) Zahlungsforderung und Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände
Rz. 34
Wird der Antrag auf Zugewinnausgleich mit einem Antrag auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 BGB) verbunden, so werden die Werte von Zahlungsantrag (§ 35 FamGKG) und Übertragungsantrag (§ 42 Abs. 1 FamGKG) zusammengerechnet. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Übertragungsantrag entschieden wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, nicht auch für die Anwaltsgebühren, da sich der Anwalt unabhängig von einer Entscheidung mit diesem Antrag befassen muss.
ff) Zahlungsforderung und Stundungsantrag
Rz. 35
Wird vom Antragsgegner die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung beantragt, so ist der Wert des Stundungsantrags, der sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG berechnet, hinzuzurechnen. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Stundungsantrag entschieden wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, nicht auch für die Anwaltsgebühren, da sich der Anwalt unabhängig von einer Entscheidung mit diesem Antrag befassen muss.
b) Gütergemeinschaft
Rz. 36
Werden Ansprüche auf Aufhebung der Gütergemeinschaft (§§ 1447 ff., 1469 ff. BGB) oder Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1471 ff. BGB) erhoben, gilt für Zahlungsansprüche § 35 FamGKG (Wert der Forderung) und im Übrigen § 42 Abs. 1 FamGKG (billiges Ermessen).