a) Überblick
Rz. 88
Darüber hinaus kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (VV 1000) verdienen. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt davon ab, ob die Einigung über anhängige Gegenstände (1,0 nach VV 1003) oder über nicht anhängige Gegenstände (1,5 nach VV 1000) getroffen wird. Gegebenenfalls ist § 15 Abs. 3 zu beachten.
Rz. 89
Zu den Voraussetzungen der Einigungsgebühr wird auf die Kommentierung zu VV 1000 Bezug genommen.
Rz. 90
Aus der Ehesache selbst kann die Einigungsgebühr allerdings nicht entstehen (Anm. Abs. 5 S. 1 zu VV 1000). Soweit also eine Einigung über Folgesachen geschlossen wird, bleibt der Wert der Ehesache außer Ansatz (Anm. Abs. 5 S. 2 zu VV 1000). In der Ehesache kommt stattdessen eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 in Betracht.
b) Einigung über Folgesache
Rz. 91
Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003.
Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR; Unterhalt 12.000 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt.
Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen aus dem Gesamtwert.
Die Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0 aus dem Wert der Folgesache Unterhalt.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
1.136,20 EUR |
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(Wert: 22.800 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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1.048,80 EUR |
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(Wert: 22.800 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 |
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666,00 EUR |
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(Wert: 12.000 EUR) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.871,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
545,49 EUR |
Gesamt |
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3.416,49 EUR |
Rz. 92
Möglich ist auch, dass eine anderweitige Einigung getroffen wird (etwa durch schriftliche oder notarielle Vereinbarungen, Errichtung einer Jugendamtsurkunde etc.). In diesen Fällen ist ebenso abzurechnen. Die Terminsgebühr entsteht dann nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Ein solcher Fall kommt insbesondere bei einem Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO in Betracht.
Rz. 93
Ein gerichtlicher Vergleich ist nicht erforderlich, wie sich aus der durch das KostRÄG 2021 geänderten Fassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ergibt ("mit und ohne Beteiligung des Gerichts"). Zu beachten ist allerdings, dass eventuelle Formvorschriften gewahrt werden.
c) Einigung über nicht anhängige Gegenstände
Rz. 94
Wird eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände unter Mitwirkung des Anwalts geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (VV 1000). Daneben entsteht aus diesem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert.
Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000 EUR).
Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Mehrwert des Unterhaltsvergleichs entsteht nach VV 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.
Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht aus dem Gesamtwert.
Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Wert des nicht anhängigen Unterhalts.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
865,80 EUR |
|
|
(Wert: 10.800 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2 (Wert: 12.000 EUR) |
532,80 EUR |
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|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 22.800 EUR |
|
1.136,20 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
1.048,80 EUR |
|
(Wert: 22.800 EUR) |
|
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4. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
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999,00 EUR |
|
(Wert: 12.000 EUR) |
|
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5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
3.204,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
608,76 EUR |
Gesamt |
|
3.812,76 EUR |
Rz. 95
Auch hier kommt eine Terminsgebühr bei einer sonstigen Einigung in Betracht. Auch hier muss der Vergleich nicht vor Gericht geschlossen worden sein.
Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) einigen sich die Beteiligten anlässlich der Scheidung durch notarielle Vereinbarung über den nicht anhängigen Zugewinn (Wert: 100.000 EUR).
Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Mehrwert des Zugewinns entsteht nach VV 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.
Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht wiederum aus dem Gesamtwert.
Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Wert des nicht anhängigen Zugewinns.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
865,80 EUR |
|
(Wert: 10.800 EUR) |
|
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2 |
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1.324,00 EUR |
|
(Wert: 100.000 EUR) |
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die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3 aus 110.800 EUR (2.273,70 EUR), ist nicht überschritten |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
2.098,80 EUR |
|
(Wert: 110.800 EUR) |
|
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4. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 |
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2.482,50 EUR |
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(Wert: 100.000 EUR) |
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5. |
Postentgeltpau... |