Rz. 125

Wird eine Folgesache aus dem Verbund abgetrennt (§ 140 FamFG), kann dies zur Auflösung des Verbunds führen, so dass das abgetrennte Verfahren seine Eigenschaft als Folgesache verliert und als isolierte Familiensache fortgeführt wird. Die Vorschrift des § 16 Nr. 4 gilt dann ebenso wenig wie die des § 44 FamGKG.

 

Rz. 126

Von der Abtrennung zu unterscheiden ist die Verfahrenstrennung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO. Diese ist allerdings grundsätzlich nicht möglich. Dies würde dem Prinzip des Verbundverfahrens widersprechen. Eine Verfahrenstrennung nach § 113 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO kommt nur in Betracht, wenn eine "Nicht-Folgesache" in unzulässiger Weise im Verbund anhängig gemacht worden ist (siehe dazu Rdn 136) oder wenn eine Folgesache ihre Eigenschaft als Folgesache verliert (siehe dazu Rdn 139).

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