I. Überblick
Rz. 181
Gem. § 48 Abs. 1 bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des Anwalts nach den Beschlüssen des Gerichts, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist. Zu beachten sind im Verbundverfahren allerdings einige Besonderheiten.
II. Versorgungsausgleich im Verbund
Rz. 182
Zu beachten ist zunächst § 149 FamFG. Danach erstreckt sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich, sofern nicht eine Erstreckung im Beiordnungsbeschluss ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Beispiel: Das Gericht hat dem Ehemann im Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache bewilligt und ihm seinen Anwalt beigeordnet.
Einer gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung und Beiordnung für die Folgesache Versorgungsausgleich bedarf es nicht. Es müssen keine Gerichtskosten gezahlt werden. Zudem werden auch die Anwaltskosten aus der Folgesache Versorgungsausgleich von der Landeskasse übernommen.
III. Widerantrag in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen
Rz. 183
In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG erstreckt sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Rechtsverteidigung gegen einen Widerantrag (§ 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 4), ohne dass es eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedarf.
Beispiel: Der Ehefrau ist für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr ein Anwalt beigeordnet worden. Später stellt der Ehemann ebenfalls den Scheidungsantrag.
Auch hier bedarf es keiner gesonderten Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag. Die bewilligte Verfahrenskostenhilfe für die Ehefrau erstreckt sich auf sämtliche Gebühren und Auslagen, die aus der Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag des Ehemannes anfallen, auch sie werden von der Landeskasse übernommen.
IV. Vereinbarungen im Verbundverfahren
1. Umfang der Beiordnung
Rz. 184
Eine Besonderheit für das Verbundverfahren ist in § 48 Abs. 3 enthalten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts in einer Ehesache (§ 121 FamFG) erstreckt sich auch auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. VV 1000 (insbesondere einer Folgenvereinbarung), der
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den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, |
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den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, |
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die Sorge der Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, |
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die Regelung des Umgangs mit einem Kind, |
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die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, |
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die Rechtsverhältnisse am Haushalt |
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Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder |
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den Versorgungsausgleich |
betrifft.
Rz. 185
Wird zu den vorgenannten Gegenständen eine Einigung i.S.d. VV 1000 getroffen, so braucht hierfür keine gesonderte Verfahrenskostenhilfe beantragt zu werden. Die in der Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf die Einigung. Das Gericht kann die Verfahrenskostenhilfe insoweit auch nicht einschränken. Insbesondere kann eine Vereinbarung nicht als mutwillig abgetan werden.
Beispiel: Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und elterliche Sorge
In der Ehesache ist beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im Scheidungstermin wird eine Folgenvereinbarung über den nachehelichen Unterhalt und die elterliche Sorge abgeschlossen.
Die in der Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Abschluss der Einigung über den Unterhalt und die elterliche Sorge. Gleiches gilt für die Beiordnung des Rechtsanwalts.
Rz. 186
Da § 48 Abs. 3 Nr. 1 nur "Unterhalt" und nicht "nachehelichen Unterhalt" bezeichnet und auch nur eine "Einigung" und keine "Scheidungsfolgen"-Vereinbarung voraussetzt, werden sämtliche Unterhaltsansprüche erfasst, also auch der Trennungsunterhalt oder die Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung.
Rz. 187
Die Regelung des § 48 Abs. 3 gilt auch für eine Einigung, mit der gemeinsames Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt werden soll, etwa die Übertragung des Miteigentums an einem Grundstück. Zum Teil wird gefordert, dass mit der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens auch eine güterrechtliche Vereinbarung einhergehen müsse, etwa dass mit Auseinandersetzung des Eigentums gleichzeitig auch wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche erledigt werden. Danach wäre dann ein gesonderter Verfahrenskostenhilfeantrag erforderlich, dem aber grundsätzlich stattzugeben wäre. Nach anderer Auffassung ist dies nicht notwendig. Der Begriff des "Güterrechts" i.S.d. § 48 Abs. 3 sei danach weit zu fassen und deckt auch die Auseinandersetzung des gemeinsamen ehelichen Vermögens. Ein solcher Folgenvergleich ist keinesfalls mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
Beispiel: Die Beteiligten, denen für die Ehesache Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, vergleichen sich, dass die Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns ihren 1/2-Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück auf den Ehemann überträgt und er die bestehenden Hausverbindlichkeiten übernimmt und die Ehefrau davon freistellt.
Es liegt eine Einigung über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht vor, so dass sich die Wirkung des § 48 Abs. 3 darauf erstreckt.
Rz. 188
Soweit sonstige...