Rz. 1

Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. § 16 Nr. 4 eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält (§ 15 Abs. 2).

 

Rz. 2

Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe Rdn 177). Soweit Dokumentenpauschalen abzurechnen sind, ist für das gesamte Verfahren einheitlich durchzuzählen (siehe Rdn 177).

 

Rz. 3

Das gesamte Verbundverfahren richtet sich auch durchweg nach derselben Fassung des RVG. Gesetzesänderungen während des Verbundverfahrens haben – auch im Falle einer Abtrennung – keine Auswirkungen (§ 60). Das gilt auch für eventuelle Änderungen der Wertvorschriften des FamGKG (§ 60 Abs. 1 S. 6). Siehe dazu die Kommentierung zu § 60.

 

Rz. 4

Zu den Sonderfällen der

Abtrennung aus dem Verbund siehe Rdn 125 ff.,
Trennung aus dem Verbund siehe Rdn 136 ff. und
Aufnahme in den Verbund siehe Rdn 142 ff.
 

Rz. 5

Ebenfalls nur eine Angelegenheit ist gegeben, wenn der Scheidungsantrag vom FamG zurückgewiesen worden ist, das OLG diese Entscheidung nach § 146 FamFG aufhebt und die Sache an das FamG zurückverweist (§ 21 Abs. 2). Siehe Rdn 165 ff.

 

Rz. 6

Wird dagegen ein Scheidungsantrag zurückgenommen und später erneut gestellt, liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor, auch wenn dazwischen nicht mehr als zwei Kalenderjahre liegen.[1] Unabhängig von der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 löst ein erneut gestellter Scheidungsantrag eine neue Angelegenheit aus. Ihm liegt eine andere Trennungszeit zugrunde und er schafft andere Stichtage für den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich.

[1] OLG Zweibrücken AGS 2017, 72 = RVGreport 2017, 133 = NZFam 2017, 131; AG Ludwigshafen AGS 2016, 509 = NZFam 2016, 902.

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