1. Umfang der Beiordnung
Rz. 184
Eine Besonderheit für das Verbundverfahren ist in § 48 Abs. 3 enthalten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts in einer Ehesache (§ 121 FamFG) erstreckt sich auch auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. VV 1000 (insbesondere einer Folgenvereinbarung), der
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den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, |
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den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, |
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die Sorge der Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, |
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die Regelung des Umgangs mit einem Kind, |
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die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, |
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die Rechtsverhältnisse am Haushalt |
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Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder |
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den Versorgungsausgleich |
betrifft.
Rz. 185
Wird zu den vorgenannten Gegenständen eine Einigung i.S.d. VV 1000 getroffen, so braucht hierfür keine gesonderte Verfahrenskostenhilfe beantragt zu werden. Die in der Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf die Einigung. Das Gericht kann die Verfahrenskostenhilfe insoweit auch nicht einschränken. Insbesondere kann eine Vereinbarung nicht als mutwillig abgetan werden.
Beispiel: Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und elterliche Sorge
In der Ehesache ist beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Im Scheidungstermin wird eine Folgenvereinbarung über den nachehelichen Unterhalt und die elterliche Sorge abgeschlossen.
Die in der Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich auch auf den Abschluss der Einigung über den Unterhalt und die elterliche Sorge. Gleiches gilt für die Beiordnung des Rechtsanwalts.
Rz. 186
Da § 48 Abs. 3 Nr. 1 nur "Unterhalt" und nicht "nachehelichen Unterhalt" bezeichnet und auch nur eine "Einigung" und keine "Scheidungsfolgen"-Vereinbarung voraussetzt, werden sämtliche Unterhaltsansprüche erfasst, also auch der Trennungsunterhalt oder die Nutzungsentschädigung für die Zeit der Trennung.
Rz. 187
Die Regelung des § 48 Abs. 3 gilt auch für eine Einigung, mit der gemeinsames Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt werden soll, etwa die Übertragung des Miteigentums an einem Grundstück. Zum Teil wird gefordert, dass mit der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens auch eine güterrechtliche Vereinbarung einhergehen müsse, etwa dass mit Auseinandersetzung des Eigentums gleichzeitig auch wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche erledigt werden. Danach wäre dann ein gesonderter Verfahrenskostenhilfeantrag erforderlich, dem aber grundsätzlich stattzugeben wäre. Nach anderer Auffassung ist dies nicht notwendig. Der Begriff des "Güterrechts" i.S.d. § 48 Abs. 3 sei danach weit zu fassen und deckt auch die Auseinandersetzung des gemeinsamen ehelichen Vermögens. Ein solcher Folgenvergleich ist keinesfalls mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
Beispiel: Die Beteiligten, denen für die Ehesache Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, vergleichen sich, dass die Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinns ihren 1/2-Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück auf den Ehemann überträgt und er die bestehenden Hausverbindlichkeiten übernimmt und die Ehefrau davon freistellt.
Es liegt eine Einigung über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht vor, so dass sich die Wirkung des § 48 Abs. 3 darauf erstreckt.
Rz. 188
Soweit sonstige Gegenstände außerhalb des Katalogs des § 48 Abs. 3 mit in eine Einigung einbezogen werden sollen, gilt § 48 Abs. 3 nicht. Es bedarf einer ausdrücklichen Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der Einigung.
Beispiel: Im Verbundverfahren einigen sich die Beteiligten, denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, über die Verteilung der letzten Steuerrückerstattung.
Die Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche anlässlich der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung fällt nicht unter § 48 Abs. 3, so dass für den Abschluss des Vergleichs gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt werden muss.
Rz. 189
Nicht erforderlich ist, dass die Einigung in einem gerichtlichen Termin oder gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird. Ausreichend ist auch ein privatschriftlicher Vergleich.
Beispiel: Im Verbundverfahren einigen sich die Beteiligten auch über den Haushalt und schließen einen privatschriftlichen Vergleich darüber.
Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nach § 48 Abs. 3 auch auf den außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich.
Rz. 190
Ebenso reicht eine während der Beiordnung im Verbundverfahren abgeschlossene notarielle Vereinbarung.
Beispiel: Anlässlich des Verbundverfahrens einigen sich die Beteiligten über Unterhalt, Haushaltsgegenstände und Zugewinn und schließen einen notariellen Vertrag darüber ab.
Die Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nach § 48 Abs. 3 auch auf die durch notariellen Vertrag abgeschlossene Einigung.
Rz. 191
Soweit ein Vergleich über Kindesunterhalt geschlossen wird, reicht auch die Errichtung einer Jugendamtsurkunde.
Beispiel: Anlässlich des Verbundverfahrens einigen sich die Beteiligten über den Kindesunterhalt und lassen über den vereinbarten Unterhalt eine Jugendamtsur...