Rz. 24
Unterschieden wird hier nach
▪ | Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und |
▪ | Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. |
Rz. 25
Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Postentgeltpauschale (VV 7002) nur einmal anfällt.
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