Rz. 24

Unterschieden wird hier nach

Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und
Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung.
 

Rz. 25

Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Postentgeltpauschale (VV 7002) nur einmal anfällt.

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