a) Verfahrensgebühr
Rz. 41
Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) neben der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 1 zu VV 3311 für das Verfahren bis zum Verteilungstermin eine weitere Verfahrensgebühr i.H.v. 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Mitwirkung an der Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).
Beispiel: Verteilungsverfahren
Der Miteigentümer hat selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks beantragt. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Nach der Versteigerung beauftragt der Antragsteller den Anwalt, ihn im Verteilungsverfahren zu vertreten. Der zu verteilende Erlös beträgt 300.000 EUR.
Für das Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr aus dem Wert von 150.000 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR) |
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774,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
794,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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151,01 EUR |
Gesamt |
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945,81 EUR |
Rz. 42
Nach § 143 ZVG können sich die Beteiligten auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen, mit der Folge, dass ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet (§ 143 ZVG). Auch für diese Tätigkeit erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (siehe Beispiel Rdn 46).
Rz. 43
Wird der Anwalt sowohl im Verteilungsverfahren als auch bei außergerichtlicher Verteilung tätig, so entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2). Es liegen weder verschiedene Angelegenheiten vor noch entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 mehrmals.
Rz. 44
War der Anwalt auch schon im Versteigerungsverfahren beauftragt, so erhält er die dortige Verfahrensgebühr – und ggf. eine Terminsgebühr – aus dem Wert des Versteigerungsverfahrens gesondert. Es handelt sich allerdings um dieselbe Angelegenheit.
Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Teilnahme am Verteilungsverfahren
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Beide Anwälte nehmen an dem Versteigerungstermin teil. Hiernach kommt es zum Verteilungsverfahren. Der zu verteilende Erlös beträgt 300.000 EUR.
Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr für das Verfahren auf Versteigerung aus dem Gegenstandswert von 200.000 EUR kommt für das Verteilungsverfahren eine weitere Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 aus dem Wert von 150.000 EUR hinzu.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR) |
|
887,60 EUR |
2. |
0,4-Terminsgebühr, VV 3312 (Wert: 200.000 EUR) |
|
887,60 EUR |
3. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR) |
|
774,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.570,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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488,30 EUR |
Gesamt |
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3.058,30 EUR |
b) Keine Terminsgebühr
Rz. 45
Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensstadium nicht anfallen, da sie durch Anm. S. 2 zu VV 3312 ausdrücklich ausgeschlossen ist.
c) Einigungsgebühr
Rz. 46
Wohl kann es hier zu einer Einigungsgebühr kommen, insbesondere dann, wenn die Beteiligten sich außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, da das Teilungsversteigerungsverfahren zur Anhängigkeit i.S.d. VV 1003 führt.
Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Einigung über die Verteilung
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Beide Anwälte nehmen an dem Versteigerungstermin teil. Der zu verteilende Erlös beträgt 300.000 EUR. Die Anwälte erzielen eine Einigung über die Verteilung und über den zu verteilenden Erlös.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel (Rdn 44). Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 aus 150.000 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR) |
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887,60 EUR |
2. |
0,4-Terminsgebühr, VV 3312 (Wert: 200.000 EUR) |
|
887,60 EUR |
3. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR) |
|
774,80 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 150.000 EUR) |
|
1.937,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
4.507,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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856,33 EUR |
Gesamt |
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5.363,33 EUR |