aa) Überblick
Rz. 26
Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren zum einen nur nach dem Anteil des jeweiligen Beteiligten und zum anderen immer nach dem Verkehrswert. Insoweit enthält § 26 abweichende Regelungen.
bb) Verkehrswert
Rz. 27
Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ist also zwingend der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert zugrunde zu legen.
Rz. 28
Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich. Dieser ist dann ggf. vom Gericht im Verfahren nach § 33 (siehe Rdn 3) zu ermitteln.
Rz. 29
Belastungen sind auch hier nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks handelt oder nur um Belastungen des Anteils eines Ehegatten.
cc) Anteil des Auftraggebers
Rz. 30
Da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt, ist nach § 26 Nr. 2 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (Rdn 7) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils.).
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung I
Der Anwalt beantragt für den ½-Miteigentümer die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 jedoch nur jeweils 200.000 EUR.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung II
Der Anwalt beantragt für den Miteigentümer zu ¼ die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der ¾-Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 400.000 EUR. Für den Anwalt des Antragstellers beträgt der Gegenstandswert 100.000 EUR und für den Anwalt des anderen Miteigentümers 300.000 EUR.