I. Überblick
Rz. 20
Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung gelten (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 1). Anzuwenden ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (VV 3311, 3312).
Rz. 21
Im gerichtlichen Verfahren kommen dabei zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten in Betracht, nämlich
1. |
die Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren (Anm. Nr. 1 zu VV 3311) sowie im nachfolgenden Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 2 zu VV 3311); |
2. |
die Vertretung in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311). |
Rz. 22
In jeder dieser Angelegenheiten erhält der Anwalt jeweils gesonderte Gebühren, wobei Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 mehrfach eingeleitet werden können und dann auch mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 mit gesonderten Gebühren und Auslagen auslösen.
Rz. 23
Zu beachten ist, dass der Teilungsversteigerung häufig eine außergerichtliche Vertretung vorausgeht, bei der eine einvernehmliche Auseinandersetzung erreicht werden soll. Insoweit handelt es sich gegenüber der nachfolgenden Tätigkeit ebenfalls um eine eigene Angelegenheit, die als Geschäftstätigkeit (VV Vorb. 2.3 Abs. 3) zu vergüten ist. Die dortige Geschäftsgebühr (VV 2300) ist dann nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig, höchstens zu 0,4 im Teilungsversteigerungsverfahren anzurechnen (siehe Rdn 33).
II. Tätigkeiten im Teilungsversteigerungsverfahren
1. Überblick
Rz. 24
Unterschieden wird hier nach
▪ |
Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und |
▪ |
Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. |
Rz. 25
Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Postentgeltpauschale (VV 7002) nur einmal anfällt.
2. Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens
a) Gegenstandswert
aa) Überblick
Rz. 26
Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren zum einen nur nach dem Anteil des jeweiligen Beteiligten und zum anderen immer nach dem Verkehrswert. Insoweit enthält § 26 abweichende Regelungen.
bb) Verkehrswert
Rz. 27
Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ist also zwingend der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert zugrunde zu legen.
Rz. 28
Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich. Dieser ist dann ggf. vom Gericht im Verfahren nach § 33 (siehe Rdn 3) zu ermitteln.
Rz. 29
Belastungen sind auch hier nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks handelt oder nur um Belastungen des Anteils eines Ehegatten.
cc) Anteil des Auftraggebers
Rz. 30
Da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt, ist nach § 26 Nr. 2 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (Rdn 7) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils.).
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung I
Der Anwalt beantragt für den ½-Miteigentümer die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 jedoch nur jeweils 200.000 EUR.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung II
Der Anwalt beantragt für den Miteigentümer zu ¼ die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der ¾-Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 400.000 EUR. Für den Anwalt des Antragstellers beträgt der Gegenstandswert 100.000 EUR und für den Anwalt des anderen Miteigentümers 300.000 EUR.
b) Gebühren
aa) Verfahrensgebühr
Rz. 31
Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV ...