Rz. 64

Eine Kostenentscheidung ist im eigentlichen Teilungsversteigerungsverfahren selbst nicht vorgesehen. Soweit Vollstreckungsschutzanträge, Einstellungsanträge gestellt werden, ist insoweit eine Kostenentscheidung zu treffen. Gleiches gilt für Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung richtet sich dann nach den § 91 ff. ZPO.

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