1. Überblick
Rz. 24
Unterschieden wird hier nach
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Tätigkeiten im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und |
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Tätigkeiten im Verteilungsverfahren und bei Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. |
Rz. 25
Es entstehen insoweit zwar – als Ausnahme zu § 15 Abs. 2 – zwei Verfahrensgebühren; es handelt sich jedoch nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass z.B. die Postentgeltpauschale (VV 7002) nur einmal anfällt.
2. Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens
a) Gegenstandswert
aa) Überblick
Rz. 26
Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) richtet und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert (Rdn 7), richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren zum einen nur nach dem Anteil des jeweiligen Beteiligten und zum anderen immer nach dem Verkehrswert. Insoweit enthält § 26 abweichende Regelungen.
bb) Verkehrswert
Rz. 27
Maßgebender Ausgangspunkt für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf. Der Berechnung des Anteils des beteiligten Ehegatten ist also zwingend der vom Gericht festgesetzte Verkehrswert zugrunde zu legen.
Rz. 28
Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich. Dieser ist dann ggf. vom Gericht im Verfahren nach § 33 (siehe Rdn 3) zu ermitteln.
Rz. 29
Belastungen sind auch hier nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks handelt oder nur um Belastungen des Anteils eines Ehegatten.
cc) Anteil des Auftraggebers
Rz. 30
Da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt, ist nach § 26 Nr. 2 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ausgehend vom Verkehrswert (Rdn 7) nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil des Auftraggebers zu bestimmen (§ 26 Nr. 2, 2. Teils.).
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung I
Der Anwalt beantragt für den ½-Miteigentümer die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 400.000 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 jedoch nur jeweils 200.000 EUR.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung II
Der Anwalt beantragt für den Miteigentümer zu ¼ die Teilungsversteigerung einer Immobilie. Der ¾-Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR.
Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 400.000 EUR. Für den Anwalt des Antragstellers beträgt der Gegenstandswert 100.000 EUR und für den Anwalt des anderen Miteigentümers 300.000 EUR.
b) Gebühren
aa) Verfahrensgebühr
Rz. 31
Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4.
Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung
Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigentümer lässt sich in diesem Verfahren ebenfalls vertreten. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 400.000 EUR festgesetzt.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu VV 3311) entsteht für beide Anwälte eine 0,4-Verfahrensgebühr nach VV 3311. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 26 Nr. 2 und beläuft sich jeweils auf 200.000 EUR (Rdn 30).
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR) |
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887,60 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
907,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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172,44 EUR |
Gesamt |
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1.080,04 EUR |
Rz. 32
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für den ½-Miteigentümer den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks stellen. Der Verkehrswert beträgt 400.000 EUR. Zur Antragseinreichung kommt es nicht mehr, da der Mandant von der Teilungsversteigerung Abstand nimmt.
Die vorzeitige Erledigung ändert an der Abrechnung nichts. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel (Rdn 31).
bb) Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr
Rz. 33
War der Anwalt bereits außergerichtlich hinsichtlich der Eigentumsauseinanders...