1. Gegenstandswert
Rz. 38
In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (also von dem Versteigerungserlös abzüglich der Versteigerungskosten – § 109 ZVG). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten Erlös, sondern gem. § 26 Nr. 2, 2. Hs. auf den Erlösanteil, der auf den jeweiligen Beteiligten entfällt.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag unter Verkehrswert) I
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 340.000 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 200.000 EUR (Rdn 30). Der Gegenstandswert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils nur (340.000 EUR : 2 =) 170.000 EUR.
Rz. 39
Der Gegenstandswert kann auch über dem Verkehrswert liegen, wenn ein entsprechend hohes Gebot abgegeben worden ist.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag über Verkehrswert) II
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 440.000 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte wiederum 200.000 EUR (siehe Rdn 30). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (440.000 EUR : 2 =) 220.000 EUR.
Rz. 40
Ist das Grundstück belastet und muss der Erwerber diese Belastungen übernehmen, mindern diese den Wert des Verteilungsverfahrens, da sich der zu verteilende Erlös nur aus dem Überschuss berechnet.
Beispiel: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR und ist mit Grundschulden von 300.000 EUR belastet. Der Zuschlag wird für 360.000 EUR erteilt. Die Verfahrenskosten betragen 10.000 EUR.
Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 200.000 EUR (siehe Rdn 30). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils ([360.000 EUR – 200.000 EUR – 10.000 EUR] : 2 =) 75.000 EUR.
2. Gebühren
a) Verfahrensgebühr
Rz. 41
Nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 erhält der Anwalt im Verteilungsverfahren (§§ 105–145 ZVG) neben der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 1 zu VV 3311 für das Verfahren bis zum Verteilungstermin eine weitere Verfahrensgebühr i.H.v. 0,4. Hiermit abgegolten sind u.a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans, der Widerspruch hiergegen und die Mitwirkung an der Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO).
Beispiel: Verteilungsverfahren
Der Miteigentümer hat selbst die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks beantragt. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 400.000 EUR. Nach der Versteigerung beauftragt der Antragsteller den Anwalt, ihn im Verteilungsverfahren zu vertreten. Der zu verteilende Erlös beträgt 300.000 EUR.
Für das Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr aus dem Wert von 150.000 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR) |
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774,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
794,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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151,01 EUR |
Gesamt |
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945,81 EUR |
Rz. 42
Nach § 143 ZVG können sich die Beteiligten auch außergerichtlich über die Verteilung des Erlöses einigen, mit der Folge, dass ein gerichtliches Verteilungsverfahren nicht stattfindet (§ 143 ZVG). Auch für diese Tätigkeit erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 (siehe Beispiel Rdn 46).
Rz. 43
Wird der Anwalt sowohl im Verteilungsverfahren als auch bei außergerichtlicher Verteilung tätig, so entsteht die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2). Es liegen weder verschiedene Angelegenheiten vor noch entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3311 mehrmals.
Rz. 44
War der Anwalt auch schon im Versteigerungsverfahren beauftragt, so erhält er die dortige Verfahrensgebühr – und ggf. eine Terminsgebühr – aus dem Wert des Versteigerungsverfahrens gesondert. Es handelt sich allerdings um dieselbe Angelegenheit.
Beispiel: Teilungsversteigerungsverfahren mit Termin und nachfolgender Teilnahme am Verteilungsverfahren
Der Anwalt beantragt für den Mandanten die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks. Der andere Miteigentümer lässt sich ebenfalls anwaltlich vert...