1. Gegenstandswert
Rz. 47
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts nach § 26 Abs. 2. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringt. Im Rahmen der Teilungsversteigerung ist dabei auf den hälftigen Wert des entsprechenden Anteils des Ehegatten abzustellen.
Rz. 48
Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 26 Abs. 2 und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert des Anteils des jeweiligen Ehegatten abzustellen haben, da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.
2. Gebühren
Rz. 49
Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und für Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im Verteilungsverfahren bzw. der Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 dar.
Rz. 50
Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311. Es handelt sich um eine Gebühr, die alle Tätigkeiten einschließlich eventueller Besprechungen abgilt. Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel: Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung
Der eine Miteigentümer beantragt die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie (Wert: 720.000 EUR). Der andere Miteigentümer beauftragt einen Anwalt, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen. Das Gericht setzt den Gegenstandswert des Einstellungsantrags auf 180.000 EUR fest (Hälfte des Miteigentumsanteils).
Der Anwalt des anderen Miteigentümers ist nur im Verfahren auf einstweilige Einstellung beauftragt, so dass sich seine Vergütung nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 richtet. Er erhält eine 0,4-Gebühr aus dem Wert von 180.000 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (Wert: 180.000 EUR) |
|
850,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
870,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
165,30 EUR |
Gesamt |
|
1.035,30 EUR |
Rz. 51
Die Gebühr nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 entsteht auch dann, wenn Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens geführt werden.
Beispiel: Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens
Ein Miteigentümer beantragt selbst die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie (Wert: 600.000 EUR). Anschließend beauftragt er einen Anwalt, mit der Gegenseite über die Aufhebung des Verfahrens zu verhandeln. Eine Einigung kommt nicht zustande.
Das Verhandeln über die Aufhebung des Verfahrens wird ebenfalls nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 vergütet, wobei hier jetzt der volle Wert des eigenen Anteils anzusetzen ist, also 150.000 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (Wert: 300.000 EUR) |
|
1.098,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.118,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
212,57 EUR |
Gesamt |
|
1.331,37 EUR |
Rz. 52
Darüber hinaus sind mehrere Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 untereinander jeweils eine besondere Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6). Die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 kann daher auch mehrmals anfallen, wenn der Anwalt mehrere Aufträge erhält.
Beispiel: Mehrere Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und Verhandlung über die Aufhebung des Verfahrens
Ein Miteigentümer beantragt selbst die Teilungsversteigerung der im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie (Wert: 600.000 EUR). Der andere Miteigentümer beauftragt einen Anwalt, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zu stellen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Hiernach beauftragt er den Anwalt, mit der Gegenseite über die Aufhebung des Verfahrens zu verhandeln. Eine Einigung kommt nicht zustande. Daraufhin wird erneut ein Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gestellt.
Es liegen drei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält seine Vergütung nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 insgesamt drei Mal.
Hinsichtlich der Einstellungsanträge ist vom hälftigen Hauptsachewert des Anteils auszugehen (150.000 EUR), hinsichtlich der Aufhebungsverhandlungen vom vollen Hauptsachewert des Anteils (300.000 EUR).
I. Verfahren über den ersten einstweiligen Einstellungsantrag
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (Wert: 150.000 EUR) |
|
774,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
794,80 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
151,01 EUR |
Gesamt |
|
945,81 EUR |
II. Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu VV 3311 (Wert: 300.000 EUR) |
|
1.098,80 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00... |