§ 1 Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). 2Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind nur die §§ 3, 4 und 7 anzuwenden; insoweit dient diese Verordnung auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Anlagen:

selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,

 

2.

gasförmige Stoffe:

Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die bei 50° C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben,

 

3.

feste Stoffe:

Stoffe, die nach dem Verfahren in Nr. 2.1.1 des DWA-A 779 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. als fest gelten,

 

4.

flüssige Stoffe:

Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind,

 

5.

unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:

Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind; alle übrigen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdische,

 

6.

Lagern:

das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung,

 

7.

Abfüllen:

das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen,

 

8.

Umschlagen:

das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,

 

9.

Herstellen:

das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,

 

10.

Behandeln:

das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,

 

11.

Verwenden:

das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,

 

12.

wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang:

wassergefährdende Stoffe, wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,

 

13.

Rohrleitungen:

feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe,

 

14.

Lageranlagen:

auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,

 

15.

Abfüllanlagen:

auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,

 

16.

Umschlaganlagen:

auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden,

 

17.

Stillegen:

das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,

 

18.

Aufstellen und Einbauen:

das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen,

 

19.

Instandhalten:

das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,

 

20.

Instandsetzen:

das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,

 

21.

Wesentliche Veränderung:

jede Änderung einer Anlage, welche die Anlage so in ihrem Bestand verändert, dass sie als eine neue angesehen werden muss,

 

22.

Reinigen:

das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen,

 

23.

Betriebsstörung:

jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können,

 

24.

Schutzgebiete:

 

a)

Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

 

b)

als Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2 WG); ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,

 

c)

Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1 WG,

 

d)

als Quellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1 WG),

 

e)

Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen worden ist.

2Sind Gebiete nach Buchstabe c und d zum Schutz von Heilquellen gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, so sind Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung nur die Zonen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

 

(2) 1Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Ver...

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