1Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. 2Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

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